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Reparatur von Laborgeräten

Repair & Reuse.

Wertschätzen statt Wegwerfen.


Die Reparatur von defekten Laborgeräten trägt aktiv zur Reduzierung von Abfall und Schonung wertvoller Ressourcen bei. Mit unserem Reparaturservice für Laborgeräte bieten wir Ihnen ab sofort neben unserer beliebten Pipetten- und Dispenserkalibrierung und der Gerätekalibrierung für Temperatur und Feuchte einen neuen Service an. Mit rascher Bearbeitung, bester Servicequalität und attraktiven Preisen verlängern wir die Lebensdauer Ihres Laborgerätes. Und dabei spielt es keine Rolle, ob Sie dieses bei uns oder einem anderen Anbieter erworben haben. Denn wir diagnostizieren und reparieren eine breite Auswahl an Gerätetypen.

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Alle wichtigen Informationen auf einen Blick:

 
  • Diagnose und Reparatur von vielfältigen Gerätetypen – unabhängig von Marke und Hersteller, unabhängig von der Einkaufsquelle
  • Rasche Bearbeitung, persönlicher Service, attraktive Preise
  • Kostenvoranschlag für die Reparatur innerhalb von wenigen Arbeitstagen
  • Übernahme der Diagnosepauschale bei Beauftragung der Reparatur
  • Qualifizierter Servicebericht Nachweis über die elektronische Sicherheit nach erfolgter Reparatur
  • Gesetzliche Gewährleistung
  • Diagnoseauftrag ganz einfach über das downloadbare Formular auf unserer Website einreichen
  • Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte per E-Mail an reparaturen@carlroth.de oder telefonisch unter 0721 5606-166
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Repair & Reuse

Diese Geräte reparieren wir

Diese Geräte reparieren wir


Geräte Kennung
Atomabsorptionsspektrometer AAS
Aufschlusssysteme AUF
Autoklaven AUTO
Bäder BÄDE
Brutschränke/Inkubatoren BRUT
CO²-Brutschränke CO²
Densitometer/TLC DENS
Elektronenmikroskope REM
Elektrophorese ELEK
Elementaranalyse ELEM
Farbmess-Systeme FARB
Fermenter FERM
Filtration FILT
Flammenphotometer FLAM
FTIR-Spektrometer FTIR
Gas-Analyse GASA
Gaschromatographen GC
GC/MS GCMS
GC-Sonstiges GCSO
Gefrierschränke/Kälteanlagen GESC
Heizgeräte / Heizplatten HEIZ
Homogenisatoren HOMO
HPLC - sonstiges HPSO
HPLC-Autosampler HPAS
HPLC-Detektoren HPDE
HPLC-Pumpen (Gradient) HPPG
HPLC-Pumpen (isokratisch) HPPU
HPLC-Systeme HPLC
IR-Spektrometer IR
Kapillarelektrophorese KAPI
Klimaschränke KLIM
Kühlschränke KÜHL
Laborabzüge ABZÜ
Laborpumpen (Verschiedene) PUMP
Laborrührer LARÜ
Laminarflow/Sicherheitswerkbänke LAMI
LC/MS LCMS
Massenspektrometer MS
Mikroskope (Allgemein) MIKR
Mikroskope (Fluoreszenz) MIFL
Mikroskope (Polarisation) MIPO
Mikroskope (Stereo) MIST
Mikrotiterplatten- Geräte MITI
Mikrotome MTOM
Mischer/Kneter/Reaktoren MISC
Mühlen/Zerkleinerer MÜHL
NIR-Spektrometer NIR
NMR-Spektrometer NMR
Öfen OFEN
Osmometer OSMO
Photometer / Spektralphotometer UV
Polarimeter POME
Pressen PRES
Probenahme PROB
Refraktometer REFR
Rheometer RHEO
Rotationsverdampfer/Destillen ROTA
Rührwerke/Schneidwerke RÜHR
Schlauchpumpen/Peristaltik PUSC
Schüttler SCHÜ
Spektrometer SPEC
Thermoanalyse/Kalorimeter THAN
Thermostate/Kryostate THER
Titratoren TITR
Trockenschränke/Wärmeschränke TROK
Ultraschall ULTR
Vakuumpumpen VAKU
Viskosimeter VISK
Wasseraufbereitung WASS
Wasserbäder WABA
Zellzähler ZELL
Zentrifugen (Allgemein) ZENT
Zentrifugen (Kühl-) ZEKÜ
Preisangaben
  • Für die Diagnose der zu reparierenden Geräte, fällt in jedem Fall eine Diagnosepauschale in Höhe von 150,- € an.
  • Die Diagnosepauschale wird im Falle des Reparaturauftrags rückvergütet bzw. verrechnet.
  • Für die eigentlichen Reparatur- und Ersatzteilkosten erhalten Sie einen individuellen Kostenvoranschlag nach erfolgter Diagnose.
  • Für die Rücksendung reparierter Geräte fällt bis zu 150 kg Frachtgewicht eine Frachtkostenpauschale („frei Bordsteinkante“) innerhalb Deutschlands in Höhe von 75,- € an. Für Gewichte über 150 kg, sowie bei gewünschter Versendung „frei Verwendungsstelle“ werden die Frachtkosten individuell ermittelt.
  • Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den folgenden „Besondere Bedingungen für Reparatur von Geräten“, dort Absatz 3.
Besondere Bedingungen für Reparatur von Geräten

1. Geltungsbereich und Allgemeines

1.1 Diese besonderen Bedingungen für Reparaturen von Geräten (nachfolgend „BBRG“ genannt) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Carl Roth GmbH + Co. KG GmbH (nachfolgend „CR“ genannt) und deren Kunden in Bezug auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge über die Reparatur und/oder die Lieferung von reparierten Geräten („Liefergegenstand“ oder „Produkt“), ohne Rücksicht darauf, ob CR den Liefergegenstand selbst repariert oder bei Dienstleistern reparieren lässt.

1.2  „CR“ schließt alle Dienstleister und von CR beauftragte Dritte zur Erfüllung der Vertragsleistungen ein.

1.3 Für den Liefergegenstand oder das Produkt gelten diese besonderen Bedingungen ausschließlich. Sie gelten auch dann, wenn CR in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung und Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Die BBRG gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs.1 BGB.

1.4 Vertragsleistungen unter diesen BBRG sind nur für Kunden und Lieferadressen in den folgenden Ländern möglich: Deutschland, Österreich, Frankreich, Niederlande, Belgien und Luxemburg.

1.5 Auf eine gendergerechte Schreibwiese wird in diesen BBRG verzichtet; So ist im Speziellen der Ausdruck „der Kunde“ gleichbedeutend mit „die Kundin“.


2. Vertragsabschluss / Liefergegenstand

2.1 Angebote von CR sind stets freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt mangels abweichender Vereinbarung zustande durch die Annahme der Bestellung des Kunden oder den Beginn der Auftragsausführung durch CR. Für den Fall, dass eine Geräteüberprüfung durch CR oder durch eine von CR beauftragte, neutrale Servicefirma ergibt, dass das Gebrauchtgerät den hohen Qualitätsanforderungen von CR nicht entspricht, wird CR dies umgehend anzeigen und behält sich für diesen Fall die Auslieferung des Gerätes an den Kunden ausdrücklich vor. Wird die Annahme des Auftrages schriftlich bestätigt, ist für den Umfang der Lieferung die CR-Auftragsbestätigung maßgebend.

2.2 Liefergegenstand ist nur die im Angebotstext angegebene Gerätekonfiguration bzw. Produktbeschreibung. Zum Angebot als Anlage möglicherweise beigefügte technische Daten und Produktinformationen dienen lediglich der Demonstration und beschreiben nicht den Lieferumfang und stellen keine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dar. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen von CR, des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter (z. B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder veränderten Beschreibungen des Liefergegenstandes.


3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Die angegebenen Preise gelten für Lieferungen ab dem Lager von CR und sind Nettopreise. Die Kosten der Verpackung, Fracht, Einbau, Porti, Versicherungsspesen, eventuelle Kosten des Bank- und Zahlungsverkehrs sowie sonstiger Nebenkosten sind nicht im Preis enthalten.

3.2 Für reparierte Geräte mit einem Gesamtgewicht von bis zu 150 kg fällt bei einer DDP-Lieferung „frei Bordsteinkante“ innerhalb Deutschlands die benannte Frachtkostenpauschale an. Bei Gesamtgewichten über 150 kg, bei Rücklieferungen außerhalb Deutschlands, sowie bei einer Lieferung „frei Verwendungsstelle“ wird CR die Frachtkosten individuell ermitteln und dazu dem Kunden ein Angebot unterbreiten.

3.3 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.4 Die Rechnungszahlung ist in vollem Umfang bei Lieferung und Zugang der Rechnung fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung von CR 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.


4. Lieferung / Liefer- und Leistungszeit / Verbringung

4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab dem CR-Lager vereinbart. Verpackung wird nicht zurückgenommen. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Der Beginn der von CR angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Übernimmt CR die Lieferung, so erfolgt diese frei Bordstein (nur ebenerdig, bis zur ersten Türe). Sollte der Kunde eine Lieferung frei Haus oder frei Verwendungsstelle wünschen, so ist dies im Vorfeld mit CR abzusprechen. Der Kunde hat die zusätzlich anfallenden Kosten in voller Höhe zu tragen. Sollte ein CR-Mitarbeiter seitens des Kunden gebeten werden, bei der Einbringung der Waren zu helfen, so trägt der Kunde das alleinige Risiko.

4.2 Bei einer vereinbarten Lieferfrist beginnt diese grundsätzlich mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor vollständigem Eingang etwaiger vom Kunden beizubringender Unterlagen, Materialien, Informationen, aller erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse sowie etwaiger vereinbarter Vorauszahlungen. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das CR-Lager verlassen oder dem Kunden als versandbereit angezeigt wird. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt sowie bei Eintritt unvorhergesehener außergewöhnlichen Ereignisse, wie Aufruhr, Streik, Aussperrung, Brand, Beschlagnahme, Embargo, gesetzlichen oder behördlichen Einschränkungen des Energieverbrauchs, sofern diese Ereignisse nicht von CR zu vertreten sind, CR trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt diese nicht abwenden konnte und sie auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrags einwirken. Verlängert sich die Lieferfrist aufgrund solcher Umstände unangemessen, ist der Kunde berechtigt nach Ablauf einer vom Kunden zu setzende angemessene Frist für die Leistung vom Vertrag, oder soweit der Kunde an einer Teillieferung Interesse hat, vom nichterfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Gerät CR mit der Lieferung in Verzug, ist der Kunde nach Setzung einer angemessenen Frist für die Leistung verbunden mit der Androhung, diese nach fruchtlosem Fristablauf endgültig abzulehnen, nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag - oder soweit der Kunde an einer Teillieferung Interesse hat - vom nichterfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

4.3 Weitergehende Ansprüche des Kunden - insbesondere Schadensersatzansprüche statt der Leistung oder Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung - sind ausgeschlossen, soweit nachstehende Regelung zu „Mängelhaftung / Haftung“ nichts anderes bestimmt. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teil-Lieferungen sind zulässig, soweit entgegenstehende Interessen des Kunden dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Soweit der Kunde ohne entsprechende Aufforderung seitens CR bzw. ohne Vorliegen der Voraussetzungen für den Rücktritt vom Kaufvertrag den Liefergegenstand wieder an CR zurücksendet, ist der Kunde verpflichtet pro Tag der Lagerung des Liefergegenstandes in den Geschäftsräumen von CR eine Lagergebühr in Höhe von 3,00 € zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer an CR zu bezahlen. Dem Kunden bleibt vorbehalten einen geringeren Schaden nachzuweisen, ebenso bleibt CR vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

4.4 Die Verbringung der reparierten Geräte erfolgt DDP, frei Bordsteinkante. Auf Anfrage und gegen ein Angebot ist die Verbringung „frei Verwendungsstelle“ möglich.


5. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung

5.1 CR ist berechtigt bei Zahlungsrückständen des Kunden weitere Lieferungen von der vollständigen Bezahlung des Zahlungsrückstandes abhängig zu machen. CR ist im Übrigen berechtigt, Leistung zu verweigern, wenn CR aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes befürchten müssen, die Gegenleistung des Kunden nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten, es sei denn, der Kunde bewirkt die Gegenleistung oder leistet ausreichend Sicherheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kreditversicherer von CR es nach Vertragsschluss abgelehnt hat, den Kaufpreis für die Zahlung des Liefergegenstandes aus Bonitätsgründen des Kunden zu versichern.

5.2 Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von CR anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht.

5.3 Ist der Kunde Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, beeinflussen seine Mängelrüge weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit, er verzichtet auf die Ausübung seines Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechtes, es sei denn, CR fallen grobe Vertragsverletzungen zur Last oder die dem Leistungsverweigerungsrecht bzw. Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenansprüche sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder anerkannt.


6. Eigentumsvorbehalt

6.1 CR behält sich das Eigentum an der Vertragssache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Leistungs- oder Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CR berechtigt, die Vertragssache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vertragssache durch CR liegt ein Rücktritt vom Vertrag. CR ist nach Rücknahme der Vertragssache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vertragssache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

6.2 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde unverzüglich CR schriftlich zu benachrichtigen, damit CR Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, CR die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den CR entstandenen Ausfall. Der Kunde ist berechtigt, die Vertragssache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt CR jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vertragssache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von CR, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. CR verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann CR verlangen, dass der Kunde CR die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vertragssache durch den Kunden wird stets für CR vorgenommen. Wird die Vertragssache mit anderen, CR nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt CR das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vertragssache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte oder geleistete Vertragssache. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für CR. Der Kunde tritt CR auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vertragssache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. CR verpflichtet sich, die CR zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der CR-Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt CR.


7. Gefahrenübergang

7.1 Das Risiko der Beschädigung und des Verlustes der Waren geht auf den Kunden über: 

a) soweit die Ware auf dem CR-Geschäftsgelände ausgeliefert wird, in dem Zeitpunkt, in CR dem Kunden mitteilt, dass die Ware zur Abholung bereitsteht.
b) soweit die Ware nicht auf dem CR-Geschäftsgelände ausgeliefert wird, mit der Übergabe der Ware an den Transporteur oder die Person, die der Kunde für den Transport benennt.
c) soweit der Transport der Ware durch CR in Auftrag gegeben wird bzw. durch den CR-Fuhrpark erfolgt, in dem Zeitpunkt, in dem CR die Ware auf dem Geschäftsgelände des Kunden abgeladen hat.


8. Mängelhaftung / Haftung

8.1 CR hält Mängel des Liefergegenstandes, zu welchen auch das Fehlen einer Beschaffenheitsgarantie zählt, nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen ab. 

8.2 Aus der Mängelhaftung für Gebrauchtsachen ausgenommen sind Lampen, Glasteile und sonstige Verschleißteile. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Gebrauchtsachen beträgt 60 Tage ab Gefahrübergang. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen zu untersuchen (§ 377 HGB). Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von Handbüchern – sofern ein solches bei einer Reparatureinsendung vorlag, sowie erhebliche leicht sichtbare Beschädigungen der Ware. Solche offensichtlichen Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. CR ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Kunde einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Soweit der Kunde Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt ergänzend § 377 HGB. Innerhalb der Verjährungsfrist für Mängelansprüche aufgetretene Mängel, die rechtzeitig gerügt wurden, werden nach entsprechender Mitteilung von CR behoben. Im Falle der Lieferung einer mangelfreien Sache ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Ware zurückzugewähren. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Mangelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn CR hinreichend Gelegenheit zur Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache nicht möglich ist, wenn sie CR verweigert oder unzumutbar verzögert wird, oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. 

8.3 Ein Fehlschlagen der Nachbesserung ist in jedem Fall erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch gegeben. Zudem kann CR die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, wobei insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und der Umstand zu berücksichtigen ist, ob auf eine andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden zurückgegriffen werden könnte. Der Kunde hat CR auf eigene Gefahr den mangelhaften Liefergegenstand zur Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu übersenden. Ersetzte Liefergegenstände oder Teile hiervon gehen in das Eigentum von CR über bzw. bleiben im Eigentum von CR. 

8.4 CR übernimmt keine Mängelhaftung im Hinblick auf eine etwaige Ersatzteil-/Service-Verfügbarkeit im Hinblick auf den Liefergegenstand. CR schließt eine Haftung für leicht fahrlässig verursachte Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von CR. Die Haftung ist bei fahrlässiger Pflichtverletzung von CR oder deren Erfüllungsgehilfen auf 20 % des Nettokaufpreises begrenzt, sofern in Höhe dieses Betrages die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden abgedeckt werden und dem Schädiger grob, schuldhaftes Verhalten nicht zur Last fällt.


9. Geräterücknahme

9.1 CR nimmt an gewerblich tätige Kunden verkaufte Neugeräte nach beiderseits festgestellter Nutzungsbeendigung gemäß dem sog. Elektrogesetz zurück und entsorgt diese ordnungsgemäß. Der Kunde hat jedoch die anfallenden Rücklieferungs- und Entsorgungskosten zu übernehmen, bzw. CR zu ersetzen.


10. Installationen, Montage von Laboreinrichtungen und Laborgeräten, Laborumzüge

10.1 Sind vorhandene Einrichtungsgegenstände oder Geräte bereits beschädigt, aber zur Erfüllung des erteilten Auftrags für CR notwendig, so wird die dadurch entstehende Mehrarbeit oder der Ersatz, insbesondere bei Festpreisangeboten in Rechnung gestellt. An Baustellen und Installationsorten ist der Kunde für die Versorgung mit Licht, Wasser, Strom und Heizung zuständig. Für die Zwischenlagerung von Geräten und Möbeln muss außerdem ein ausreichend großes Zwischenlager vor Ort bereitgestellt werden. Hausseitige, benötigte Anschlüsse und deren Verbindung mit den neuen Installationen übernimmt der Kunde ebenso, wie die endgültige Inbetriebnahme der Anlage.


11. Schlussbestimmungen

11.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung der eingetragene Geschäftssitz von CR.

11.2 Die zuständigen Gerichte für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen dem Kunden und CR sind, soweit gesetzlich zulässig, die für den Geschäftssitz von CR zuständigen Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland. CR ist jedoch auch berechtigt, vor dem für den Kunden örtlich zuständigen Gericht Klage zu erheben.

11.3 Für diese BBRG und die zwischen CR und den Kunden abgeschlossenen Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

11.4 Sollte eine Regelung dieser BBRG unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der BBRG im Übrigen nicht.


Kontaktdaten: 
Carl Roth GmbH + Co. KG 
Schoemperlenstraße 3-5
76185 Karlsruhe


gültig ab 01. Januar 2025