1. Geltungsbereich, Begriffsdefinitionen
1.1. Die folgenden allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden „AEB“) gelten für alle Verträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote über Einkäufe und Beschaffungen der Carl Roth GmbH & Co. KG (im Folgenden „CR“), auch wenn nicht jeweils besonders auf sie Bezug genommen wird. Entgegenstehende oder von den CR-Einkaufsbedingungen (AEB) abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennt CR nicht an, es sei denn, CR hätte diesen ausdrücklich im Rahmen des Vertragsschlusses mindestens in Textform zugestimmt. Diese AEB gelten auch dann, wenn CR in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten etwaige Lieferungen vorbehaltlos annimmt oder auf ein Dokument Bezug nimmt, das Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten enthält.
1.2. Der im Folgenden verwendete Begriff „Lieferant“ soll an dieser Stelle gleichbedeutend sein mit dem Begriff „Hersteller“ im Sinne des Vertriebsrechts (das Produkthaftungsrecht kann davon abweichen). Auf eine gender-gerechte Formulierung wird verzichtet.
1.3. Die CR-Einkaufsbedingungen (AEB) gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14, § 310 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten, jeweils nach schriftlicher Mitteilung in der aktualisierten Form, für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung, auch in dem Falle, dass in zukünftigen Bestellungen nicht ausdrücklich hierauf Bezug genommen wird und insbesondere auch dann, wenn CR Produkte erstmalig bestellt und sodann in zeitlichem Zusammenhang weitere Bestellungen auslöst.
1.4. Soweit in diesen AEB, in Verträgen oder sonstigen Dokumente auf die Schriftform, z.B. "schriftlich", "Schriftform" o.ä. verwiesen wird, ist für die Abgabe aller Erklärungen die Textform im Sinne des § 126 b BGB erforderlich und ausreichend, wobei auch die Schriftform akzeptiert wird. Dies schließt die elektronische Form der abgegebenen Erklärungen und übersandten Dokumente und ihre jeweilige elektronische Form der Übermittlung (z. B. als Email oder bei automatisierten Datensystemen wie SAP) ein. Soweit das Gesetz davon abweichend zwingend eine Form fordert, ist dieser zu entsprechen.
1.5. Mündliche Erklärungen von CR-Angestellten werden erst durch ihre Bestätigung in Textform verbindlich.
2. Vertragsschluss
2.1. Bestellungen durch CR gelten erst mit Bestellung durch CR und Auftragsbestätigung durch den Lieferanten binnen einer Woche unter Angabe der verbindlichen Lieferzeit als verbindlich, sofern CR nicht auf eine Auftragsbestätigung verzichtet hat. Lieferant und CR können vereinbaren, dass der Verzicht für die gesamte Geschäftsbeziehung oder auch nur für spezielle Vorgänge gilt (z. B. produktbezogen).
2.2. Eine verspätete oder ergänzende Annahme der CR-Bestellung gilt als neues Angebot des Lieferanten und bedarf der Annahme durch CR binnen einer Woche. Eine stillschweigende Annahme durch CR ist ausgeschlossen.
3. Preise, Preisänderungen, Zahlungsbedingungen, Abtretung
3.1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Preisänderungsvorbehalten, speziell Vorbehalten zu Preiserhöhungen des Lieferanten, wird bereits an dieser Stelle ausdrücklich widersprochen. Alle Preise sind ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer anzugeben, die gesondert auszuweisen ist.
3.2. Der Lieferant ist verpflichtet, Preisänderungen für wiederholte Bestellungen in laufender Geschäftsbeziehung mindestens 3 Monate vor deren Wirksamwerden an CR schriftlich mitzuteilen. Erfolgt dies nicht fristgerecht, gilt im Falle von Preiserhöhungen für alle CR-Bestellungen der bisherige Preis, im Fall von Preisreduktionen gilt sodann der reduzierte neue Preis.
3.3. Sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten z.B. für Versicherungen, Verpackung und Transport bis zum Lieferort bei CR oder beim Kunden von CR (Streckengeschäft) in Deutschland ein.
3.4. Sofern nichts anders vereinbart ist, werden Zahlungen netto innerhalb von 30 Kalendertagen nach Lieferung bzw. Abnahme und Erhalt der Rechnung geleistet oder innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3 % Skonto rabattiert. Das spätere Datum ist für den Fristlauf maßgeblich.
3.5. Die Abtretung der Forderungen des Lieferanten gegen CR an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch CR ausgeschlossen.
3.6. Im Falle des Zahlungsverzugs durch CR gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3.7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen beiden Parteien in gesetzlichem Umfang zu. Beide Parteien können sich nur insoweit auf ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht berufen, als ihre jeweiligen Forderung unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Lieferungen, Änderungen, Teillieferungen, Teilleistungen
4.1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Vorzeitige Lieferungen, Teillieferungen oder Teilleistungen, sowie Unter- oder Übermengenlieferungen sind nur mit vorheriger Zustimmung durch CR zulässig. Hat der Lieferant Grund zu der Annahme, er werde seine Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht fristgerecht erfüllen können, muss er CR unverzüglich darüber informieren.
4.2. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist - soweit nichts anderes vereinbart ist - der Eingang der Ware am vereinbarten Lieferort bei CR bzw. im Fall des Streckengeschäfts bei dem Kunden von CR.
4.3. Anfallende Kosten für Lagerhaltung werden dem Lieferanten im Falle von Übermengenlieferungen oder verfrühten Lieferungen in Rechnung gestellt.
4.4. Erbringt der Lieferant seine Leistung ganz oder teilweise nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von CR – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften.
4.5. Im Falle des Lieferverzuges durch den Lieferanten ist CR darüber hinaus berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der verspätet gelieferten Waren. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, CR nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
4.6. CR ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch Mitteilung mit einer Frist von mindestens 20 (zwanzig) Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist 20 (zwanzig) Kalendertagen beträgt. CR wird dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstandenen, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird CR die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden marktüblichen Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 5 (fünf) Werktagen nach Zugang der Mitteilung durch CR gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen; CR hat daraufhin das Recht, die Änderungen rückgängig zu machen und die vorherigen Konditionen wieder aufleben zu lassen durch entsprechende Mitteilung gegenüber dem Lieferanten innerhalb von 5 (fünf) Werktagen.
4.7. CR ist berechtigt, der ersten Lieferung folgende Teillieferungen jederzeit ohne Angabe von Gründen zu stornieren bzw. zu kündigen, wenn die bestellten und noch zu liefernden Produkte im CR Geschäftsbetrieb auf Grund von Umständen, welche nach Vertragsabschluss eingetreten sind, nicht mehr zu verwenden sind. In diesem Fall werden die bereits erbrachten Teillieferungen dem Lieferanten vergütet, sowie ebenfalls die Leistungen, die der Lieferant bis zur Stornierung bzw. Kündigung im Vertrauen auf den Bestand der Bestellung auftragsspezifisch erbracht hat und redlicherweise erbringen durfte. Unangemessen produzierte Vorratsware wird nicht erstattet, ebenso nicht die Standardware, die der Lieferant für andere Kunden ebenso verwenden könnte.
4.8. Vereinbarte Teil- oder Restlieferungen sind als solche in dem Lieferschein und in der Rechnung zu kennzeichnen.
4.9. Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Lieferscheine und Warenbegleitdokumente müssen neben dem Bestelldatum, der Bestellnummer, der Mengen und Stückzahlen, der Gewichte, der Artikelnummer(n), der Chargennummern(n) und der Lieferanschrift alle gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentationen enthalten.
4.10. Liegen seitens des Lieferanten für die zu liefernden Waren Analysen- oder sonstige Zertifikate (CoA, CoC) vor oder sind diese notwendig, so wird der Lieferant diese unaufgefordert zusammen mit der Lieferung überreichen.
5. Gefahrenübergang, Versand, Verpackung, Transportversicherung
5.1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgen alle Lieferung „DDP Karlsruhe“ gemäß Incoterms 2020 am Unternehmenssitz von CR, der auch als Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung gilt.
5.2. Der Gefahrenübergang ist gemäß Incoterms am vereinbarten Lieferort mit Entladen durch CR oder von CR beauftragten Dritten. Ist eine Abnahme schriftlich vereinbart, ist diese für den Gefahrenübergang maßgeblich.
5.3. Gemäß Ziffer 3.3 trägt der Lieferant alle Kosten für Verpackungen, Transport und Versicherungen.
5.4. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine ausreichende Transportversicherung abzuschließen oder CR zu benachrichtigen, damit CR eingehende Sendungen versichern kann. Benachrichtigt der Lieferant CR nicht innerhalb von 1 (einer) Kalenderwoche ab Eingang der Bestellung, geht CR davon aus, dass die Sendung versichert ist, soweit hierauf in der Bestellung hingewiesen worden ist.
5.5. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant ein Betriebshaftpflichtversicherung inklusive einer erweiterten Produkthaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 5 Mio. EUR vorzuhalten.
5.6. Ist im Einzelfall abweichend vereinbart, dass CR die Versandkosten trägt bei gleichzeitiger Beauftragung des Frachtführers durch den Lieferanten, muss der Lieferant die Beförderungsweise wählen, die am wirtschaftlichsten für CR ist.
5.7. Die Verpackung ist derart zu gestalten, dass jegliche Beschädigungen vor, während und nach dem Transport vermieden werden. Sie muss die zum Lieferungszeitpunkt geltenden gesetzlichen Regeln einhalten.
5.8. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten und auf Verlangen von CR Verpackungsmaterial zurückzunehmen.
5.9. Für alle Warenlieferungen sind Lieferschein und Packzettel sowie notwendige Warenbegleitscheine bereitzustellen. Diese Dokumente können auf elektronischem Wege übermittelt werden, jedoch sind solche Dokumente zusätzlich und bis auf anderslautende Mitteilung durch CR in gedruckter Version den Sendungen beizulegen.
5.10. Rechtzeitig vor Eintreffen der Waren bei CR sind durch den Lieferanten entsprechende Versandanzeigen zu übermitteln.
6. Import, Export, Zoll
6.1. Der Lieferant ist verpflichtet, CR über alle anfallenden hoheitlichen Genehmigungspflichten bezüglich Lieferung seiner Güter zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant in seinen Preislisten, Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an:
6.1.1. Die Ausfuhrlistennummer gemäß der deutschen Außenwirtschaftsverordnung, der EU-Dual-Use-Verordnung, sowie anderen relevanten europäischen und außereuropäischen Gesetze und/oder Verordnungen.
6.1.2. Den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software.
6.1.3. Die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter.
6.1.4. Einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von CR, und zwar zum Vertragsschluss oder spätestens binnen Wochenfrist danach.
6.2. Der Lieferant ist verpflichtet alle relevanten Außenhandelsdaten an CR zu liefern. Insbesondere stellt der Lieferant auf Verlangen von CR eine Lieferantenerklärung über den nicht-präferenziellen oder den präferenziellen Ursprung der Waren zur Verfügung.
6.3. Der Lieferant hat die notwendigen Erklärungen zur Exportkontrolle vollständig ausgefüllt, mit der notwendigen Dokumentation und unterzeichnet an CR zu senden. Erst mit Übersendung der vollständigen und unterzeichneten Erklärung wird die Bestellung wirksam. Produkte die besonderen Exportbedingungen unterliegen, sind vorab mit Angabe der Liste, in der sie geführt sind, zu melden.
6.4. Der Lieferant stellt CR von allen Ansprüchen oder sonstigen Sanktionen frei, die gegen CR auf Grund von Verstößen gegen das Exportkontrollrecht im Zusammenhang mit den Liefergegenständen entstehen, sofern diese Ansprüche oder Sanktionen auf einem schuldhaften Verstoß des Lieferanten gegen seine Informationspflichten und/oder die von ihm zu erbringende ordnungsgemäße Dokumentation beruhen.
7. Sachmängel, Mängelprüfung, Gewährleistung, Regress
7.1. In Abweichung von § 377 HGB sind die Pflichten von CR auf eine grobsinnliche Überprüfung der gelieferten Waren beschränkt, im Hinblick auf Identität, Menge und offensichtliche Beschädigungen, wie insbesondere Transportschäden; dabei wahrnehmbare Mängel sind innerhalb von 2 (zwei) Werktagen zu rügen. Verdeckte Mängel sind innerhalb von 10 (zehn) Werktagen nach Kenntnisnahme zu rügen.
7.2. Die Wareneingangsprüfung stellt keine Abnahme dar.
7.3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Rechte von CR bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten die gesetzlichen Vorschriften in vollem Umfang. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf CR die vereinbarte Beschaffenheit hat und dem Stand der Technik, sowie allen geltenden Normen, Verordnungen und Gesetzen entspricht, und zwar auf den Zeitpunkt der Bestellung plus 6 (sechs) Kalendermonate bezogen.
7.4. Der Lieferant ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz der Schäden, Kosten und Aufwendungen verpflichtet, die durch mangelhafte Entwicklungsergebnisse, Werkzeuge, Lieferantenprodukte oder durch die Verletzung von Verpflichtungen des Lieferanten gemäß vertraglicher Vereinbarungen verursacht wurden und der Lieferant diese zu vertreten hat.
7.5. Der Lieferant ist verpflichtet nach Eingang einer Mängelanzeige unverzüglich in Form eines 3D-Reports Stellung zu nehmen. Danach ist innerhalb einer durch CR angemessen gesetzten Frist ein 8D-Report zu übermitteln.
7.6. Mit dem Zugang einer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche von CR ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut.
7.7. Auf Verlangen von CR erhält CR anstelle von Nachlieferungen eine Gutschrift in Höhe der Kosten der Nachlieferung, die mit Folgelieferungen verrechnet wird. Sind innerhalb von 12 (zwölf) Monaten keine Folgebestellungen ausgelöst worden, wird der Betrag der Gutschrift an CR ausgezahlt. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche von CR, wie etwa das Wahlrecht auf Mangelbeseitigung oder Neulieferung, bleiben davon unberührt. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere auf Schadensersatz anstatt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
7.8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 (vierundzwanzig) Monate ab Gefahrübergang, sofern nicht im Einzelfall eine längere Gewährleistungsfrist vereinbart ist.
7.9. CR ist in dringenden Fällen der Gefährdung der betrieblichen Interessen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wobei der Lieferant sofort zu verständigen ist. Der Lieferant ist in diesen Fällen verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen; dies gilt z. B. auch für die Kosten von Untersuchungen und Analysen. Das Recht auf Schadensersatz bleibt auch in diesem Falle ausdrücklich vorbehalten.
7.10. Gerät der Lieferant mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, hat CR das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
7.11. Durch Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet CR nicht auf Gewährleistungsansprüche.
7.12. Geleistete Zahlungen bedeuten keine vorbehaltlose Abnahme oder den Verzicht auf das Recht zur Mängelrüge.
7.13. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen CR neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. CR ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die CR ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht von CR (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
7.14. Die Ansprüche von CR aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung durch CR oder einen durch CR bestimmten Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
8. Haftung, Haftungsbegrenzung, Freiheit fremder Rechte
8.1. CR widerspricht ausdrücklich jeder potenziellen Haftungsbegrenzung aus den AGB des Lieferanten.
8.2. Der Lieferant garantiert, dass die von ihm gelieferte Ware frei von fremden Rechten ist, die eine Verfügung über die Ware unzulässig machen würden. Der Lieferant wird CR von allen Kosten, welche Dritte auf Grund der vom Lieferanten gelieferten Ware wegen Rechtsverletzungen geltend machen, freistellen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die betroffene Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
8.3. Der Lieferant ist verpflichtet, CR von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen CR wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten in Deutschland oder in dem Land, in das nach Kenntnis des Lieferanten die Ware durch CR exportiert werden sollte bzw. worden ist, erheben, und CR alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.
9. Produkthaftung und Rückrufmaßnahmen
9.1. Soweit der Lieferant als Hersteller für einen Produkthaftungsschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, CR insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
9.2. Der Lieferant verpflichtet sich, in Bezug auf die von ihm vertriebenen und gelieferten Vertragsprodukte auf Anfrage von CR den jeweiligen Hersteller, Importeur oder Vorlieferer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 (zwei) Kalenderwochen, zu nennen, sowie zur Abwehr von Produkthaftungsansprüchen Dritter zweckdienliche Beweismittel, wie insbesondere Herstellungsunterlagen und Unterlagen, aus denen Produktions- und Lieferchargen und/oder Produktions- und Lieferzeitpunkt hervorgehen, CR unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
9.3. Der Lieferant ist verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aufgrund fehlerhafter Produkte im Zusammenhang mit einer von CR durchgeführten oder als Hersteller veranlassten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird CR den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar – zeitnah unterrichten. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
9.4. Für Maßnahmen von CR zur Schadenabwehr (z. B. Rückrufkosten, Kundendienstmaßnahmen oder eine sonstige Feldmaßnahme) haftet der Lieferant, soweit diese Maßnahme auf der Mangelhaftigkeit der vom Lieferanten gelieferten Ware oder einer sonstigen Pflichtverletzung des Lieferanten beruht. Im Falle von Rückrufaktionen / Umbauaktionen haftet der Lieferant darüber hinaus nur, soweit diese zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden durchgeführt wurden. Die Lieferant hat in diesem Zusammenhang auch die Kosten für angemessene vorsorgliche Maßnahmen (z. B. wird der Rückruf einer Charge mit Serienfehlern auch mangelfreie Produkte erfassen) sowie daraus entstandene Schäden zu übernehmen, wenn die Ursachen für diese Maßnahmen im Herrschafts- und / oder Organisationsbereich des Lieferanten gesetzt sind. Vorsorgliche Maßnahmen sind Maßnahmen, die neben mangelhaften auch mangelfreie Produkte betreffen, die in einem direkten unmittelbaren Zusammenhang stehen, wie bei einer Produktionscharge mit Serienfehler. CR wird den Lieferanten vor Durchführung vorsorglicher Maßnahmen – soweit möglich und zumutbar - über Grund, Art und Umfang der Maßnahme informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
9.5. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 10 Mio. pro Schaden – pauschal – abzuschließen und zu unterhalten. Die Deckung beinhaltet sowohl Personen- als auch Sachschäden. Der Lieferant wird CR auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.
10. Werbematerialien und Dokumente des Lieferanten
10.1. Sofern mit dem Lieferanten eine irgendwie geartete Vereinbarung getroffen worden ist, dass die von ihm angebotenen Produkte unter Verwendung von Abbildungen in Print- oder digitalen Medien von CR aufgenommen und unter Verwendung ebendieser Medien vertrieben werden und sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt für das vom Lieferanten hierfür zur Verfügung gestellten Bild-, Text-, Ton- und Videomaterial das Folgende:
10.1.1. Der Lieferant räumt CR unentgeltlich das inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkte, nicht-ausschließliche Recht ein, das Material und sämtliche weiteren Informationen und Unterlagen ganz oder teilweise zum Zwecke der Werbung in körperlicher und unkörperlicher Form zu verwenden, insbesondere zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies umfasst insbesondere das Recht, das Bildmaterial, die Informationen und Unterlagen in die Medien von CR aufzunehmen, ist hierauf aber nicht beschränkt.
10.1.2. CR ist, ohne dass dies Entgeltpflichten von CR oder der Kunden zugunsten des Lieferanten auslösen würde, berechtigt, das vorgenannte Material an seine Kunden ganz oder teilweise in analoger und/oder elektronischer Form weiterzugeben und diesen das Recht einzuräumen, dieses Material ganz oder teilweise in analoger und/oder digitaler Form zu verwenden, insbesondere zu verbreiten und/oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
10.1.3. Der Lieferant garantiert CR, über sämtliche Rechte zu verfügen, die zur Erfüllung dieser Vereinbarung erforderlich sind. Für den Fall, dass Dritte wegen der Verwendung der CR zur Verfügung gestellten Abbildungen, Unterlagen und Informationen Ansprüche gegenüber CR geltend machen sollten, wird der Lieferant CR von sämtlichen Ansprüchen freistellen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die betroffene Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
11. CE-Vereinbarungen, WEEE-Kennung
11.1. Die CE-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung sind Voraussetzung für das Inverkehrbringen von bestimmten Gütern im Europäischen Wirtschaftsraum. Hierzu muss das betroffene Produkt den relevanten aktuellen europäischen Richtlinien, wie z.B. RoHS, EMV-Richtlinie, Niederspannungsrichtlinie oder MDR, ivDR genügen. Der Lieferant sichert deshalb zu, dass die von ihm gelieferten Produkte und Dienstleistungen alle einschlägigen umweltschutzrechtlichen und CE-relevanten Vorschriften und sonstigen Anforderungen für eine Marktfreigabe im geographischen Raum der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie des jeweiligen vereinbarten Ziellandes bzw. Vertriebsgebietes erfüllen.
11.2. Der Lieferant ist verpflichtet, soweit anwendbar, CE-Zertifikate und CE-Kennzeichnungen nach den aktuell gültigen Normen und Richtlinien zu erstellen bzw. anzubringen, die entsprechenden Zertifikate CR unaufgefordert zu überreichen, jeweils erneut nach Aktualisierung, und nach Aufforderungen durch CR auch die entsprechenden Prüfberichte zu übermitteln.
11.3. Bei Streitfällen mit Dritten, die auf eine nicht ordnungsgemäße CE-Zertifizierung oder nicht ausreichende Prüfung der CE-Zertifikatvoraussetzungen zurückzuführen sind, wird der Lieferant CR aktiv unterstützen. Soweit der Lieferant die nicht ordnungsgemäße CE-Zertifizierung oder nicht ausreichende Prüfung der CE- Zertifikatvoraussetzungen zu vertreten hat, stellt er CR von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei. Die Haftung des Lieferanten gegenüber CR bleibt in jedem Fall unberührt.
11.4. Bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten sichert der Lieferant ausdrücklich zu, dass alle aktuell gültigen Richtlinien sowie aus den dazu erlassenen nationalen Umsetzungsvorschriften, insbesondere dem in Deutschland geltenden Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten jeweils einschließlich etwaiger zukünftiger Ergänzungen und Änderungen ergebenden Pflichten erfüllt sind.
11.5. Der Lieferant sichert zu, dass er sich die Erfüllung der in diesem § 11 übernommen Pflichten, sofern er diese nicht selbst erfüllen kann, von seinen Vorlieferanten hat zusichern lassen und die ordnungsgemäße Erfüllung durch angemessene Maßnahmen kontrolliert.
12. REACH-Vereinbarungen, gefährliche Stoffe
12.1. Bei Lieferung gefährlicher Stoffe sind die einschlägigen Vorschriften der Gefahrstoffverordnung, des Chemikaliengesetzes und die sonstigen gesetzlichen Vorschriften, sowie die geltenden Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Versandvorschriften zu beachten. Die Gebinde sind einzeln mit der chemischen Bezeichnung, der Chargennummer sowie mit den vorgeschriebenen Warnsymbolen und den R- und S-Sätzen zu kennzeichnen. CR behält sich vor, nicht nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften gelieferte Ware auf Kosten des Lieferanten zur Gutschrift oder zum Umtausch zurückzusenden oder die Abholung zu verlangen.
12.2. Der Lieferant sichert zu, keine Waren an CR zu liefern, die Stoffe enthalten oder freisetzen, die gemäß der VERORDNUNG (EG) Nr. 1907/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-VO) einschließlich etwaiger zukünftiger Ergänzungen und Änderungen zum Zeitpunkt ihrer Lieferung an CR einer Registrierung oder Zulassung bedürfen, jedoch nicht registriert oder zugelassen sind.
12.3. Bedürfen Stoffe im Sinne des Absatzes 12.2 als solche oder in Zubereitungen oder in Erzeugnissen nur auf Grund der in der REACH-VO geregelten Übergangsvorschriften für Phase-in-Stoffe zum Zeitpunkt der Lieferung an CR noch keiner Registrierung, sichert der Lieferant zu, diese Stoffe entweder selbst form- und fristgerecht vorregistriert zu haben oder sich vergewissert zu haben, dass sie durch den Registrierungspflichtigen form- und fristgerecht vorregistriert wurden.
12.4. Der Lieferant sichert ferner zu, CR unverzüglich darüber zu informieren, wenn für ihn erkennbar wird, dass ein gem. Absatz 12.3 vorregistrierter Stoff nicht innerhalb der für den jeweiligen Stoff einschlägigen Übergangsfrist registriert werden wird. Er wird in diesem Fall spätestens ab Ablauf der einschlägigen Registrierungsfrist keine Waren, die den fraglichen Stoff enthalten, an CR liefern, ohne vor Absendung der Lieferung auf die fehlende Registrierung hinzuweisen und CR ausdrücklich um Bestätigung der Bestellung zu bitten.
12.5. Hat der Lieferant seine Verpflichtungen aus Absatz 12.2, 12.3 oder 12.4 verletzt, ist CR insofern zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, als die Waren nicht oder nicht mehr den Anforderungen der REACH-VO entsprechen. Im Falle des Rücktritts darf CR nach eigener Wahl die Waren an den Lieferanten zurücksenden oder entsorgen, beides auf Kosten des Lieferanten, der dafür angemessenen Vorschuss leisten muss.
12.6. Der Lieferant sichert zu, für Stoffe, die in an CR gelieferten Waren enthalten sind oder von diesen freigesetzt werden, über die Laufzeit der Lieferbeziehung mit CR eine nach der REACH-VO erforderliche und von ihm durchgeführte Vorregistrierung, Registrierung oder Zulassung aufrecht zu erhalten. Hat der Lieferant den jeweiligen Stoff nicht selbst vorregistriert, registriert oder zugelassen, sichert er zu, sichergestellt zu haben, dass er unverzüglich über einen Wegfall der Vorregistrierung, Registrierung oder Zulassung informiert wird. Der Lieferant sichert ferner zu, CR unverzüglich nach seiner Kenntnis den Wegfall einer erforderlichen Vorregistrierung, Registrierung oder Zulassung eines an CR gelieferten Stoffes zu informieren und ab dem Zeitpunkt des Wegfalls keine Waren mehr an CR zu liefern, die solche Stoffe enthalten oder freisetzen.
12.7. Der Lieferant sichert zu, CR mit jeder Lieferung ein aktuelles, vollständiges und den Anforderungen der REACH-VO entsprechendes Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln – unabhängig davon, ob die Übermittlung nach der REACH-VO zwingend vorgeschrieben ist oder nur auf Verlangen zu erfolgen hat. Muss der Lieferant eine Stoffsicherheitsbeurteilung vornehmen, sichert er ferner zu, das Sicherheitsdatenblatt auf Übereinstimmung mit der Stoffsicherheitsbeurteilung geprüft und erforderlichenfalls angepasst zu haben. Ist das Sicherheitsdatenblatt nach den Vorgaben der REACH-VO weder zwingend vorgeschrieben noch auf Anforderung zu liefern, sichert der Lieferant zu, Informationen zur Registrierungsnummer (falls verfügbar), einer etwaigen Zulassungspflicht sowie Informationen zu erteilten oder versagten Zulassungen, zu Beschränkungen und alle sonstigen verfügbaren und sachdienlichen Informationen, die zur Ermittlung und Anwendung geeigneter Risikomanagementmaßnahmen erforderlich sind (Sicherheitsinformationen), schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
12.8. Änderungen an Sicherheitsdatenblättern oder Sicherheitsinformationen sind CR unverzüglich mitzuteilen und in dem der ersten Lieferung beigefügten aktualisierten Sicherheitsdatenblatt/Sicherheitsinformation kenntlich zu machen.
12.9. Ist der Lieferant verpflichtet, für einen in einer an CR gelieferten Ware enthaltenen oder von diesem freigesetzten Stoff eine Stoffsicherheitsbeurteilung vorzunehmen und einen Stoffsicherheitsbericht zu erstellen, insbesondere aufgrund einer von CR bekannt gegebenen Verwendung eines Stoffes, sichert der Lieferant zu, diese Beurteilung vorgenommen und Schlussfolgerungen hieraus in das Sicherheitsdatenblatt oder die Sicherheitsinformationen aufgenommen zu haben.
12.10. Liefert der Lieferant Erzeugnisse an CR, die mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) eines oder mehrerer Stoffe enthalten, der bzw. die die Kriterien des Art. 57 der REACH-Verordnung erfüllt bzw. erfüllen (d.h. in das Verzeichnis zulassungspflichtiger Stoffe aufgenommen werden können) und gemäß Artikel 59 Abs.1 der REACH-Verordnung ermittelt wurden (d.h. auf die „Kandidatenliste“ aufgenommen wurden), so stellt der Lieferant auch für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung.
12.11. Die Erfüllung der vorstehenden Pflichten aus den Absätzen 12.2 bis 12.10 sind Hauptpflichten des Lieferanten.
12.12. Bei Verstoß gegen die Verpflichtungen aus den Absätzen12.6 bis 12.10 ist CR zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Lieferant nicht innerhalb einer von CR gesetzten, angemessenen Frist den Verstoß heilt. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
12.13. Wird CR von einem Dritten, der von CR gelieferte Waren gekauft hat, in Anspruch genommen, weil die gelieferten Waren nicht den Anforderungen der REACH-VO entsprechen, ist der Lieferant verpflichtet, CR auf erste schriftliche Anforderung von diesen Ansprüchen insoweit freizustellen, wie diese Inanspruchnahme von CR auf einer Verletzung der Verpflichtungen des Lieferanten aus dieser Vorschrift beruht. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die betroffene Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat. CR wird ohne Zustimmung des Lieferanten mit dem Dritten keine Vereinbarungen treffen, insbesondere keinen Vergleich schließen. Die Freistellungspflicht betrifft sämtliche Aufwendungen, die CR aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendigerweise erwachsen, insbesondere Rechtsverteidigungs- und Verwaltungskosten sowie Kosten einer notwendigen Ersatzbeschaffung.
13. RoHS-Vereinbarungen
13.1. Der Lieferant sichert zu, dass für alle von ihm gelieferten Waren entweder er oder die Vorlieferanten alle sich aus der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, sowie aus den dazu erlassenen nationalen Umsetzungsvorschriften, insbesondere dem in Deutschland geltenden Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten jeweils einschließlich etwaiger zukünftiger Ergänzungen und Änderungen ergebenden Pflichten erfüllt sind.
13.2. Der Lieferant sichert zu, dass er sich dies, sofern er nicht selbst diese Pflichten erfüllen muss oder kann, von seinen Vorlieferanten ebenfalls hat zusichern lassen und durch angemessene Maßnahmen kontrolliert hat.
13.3. Der Lieferant schuldet CR Ersatz aller Schäden und Freistellung, falls eine der oder beide vorstehenden Zusicherungen unzutreffend sein sollte(n).
14. Substanzielle Produktänderungen
14.1. Um sicherheits- und gesetzes-relevante Änderungen an Produkten des Lieferanten an Kunden von CR transferieren zu können, sind sich Lieferant und CR einig, eine separate Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) oder eine „Change Control Notification“ (CCN) abzuschließen.
14.2. Hauptgegenstand solcher Vereinbarungen ist die frühzeitige Information des Lieferanten an CR über Änderungen von Herstellungsprozessen und/oder Zusammensetzung der Produkte/Vorprodukte/Rohstoffe und/oder Produktspezifikationen nach erstmaliger Bestellung durch CR.
14.3. Die Formblätter/Mustervorlagen der vorgenannten 2 Vereinbarungen wird CR dem Lieferanten zukommen lassen.
15. Compliance, Benachteiligungs- und Diskriminierungsverbot, Umweltschutz
15.1. Der Lieferant sichert zu, dass er alle Bedingungen und Kriterien der CR-Compliance-Regelungen inkl. des Verhaltenskodex für Lieferanten in der jeweils aktuellen Form vollumfänglich erfüllt. Diese sind zu finden auf der Webseite von CR, u.a. unter diesem Link: www.carlroth.com/de/de/Wissenswertes.
15.2. Der Lieferant ist sich bewusst, dass diese Bestätigungen und Verpflichtungen wesentliche Vertragsbestandteile sind. Der Lieferant ersetzt CR jeglichen Schaden, der aus der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung durch den Lieferanten oder einen seiner Vorlieferanten entsteht. Der Lieferant bestätigt hiermit, dass er keine illegalen Praktiken, wie finanzielle Zuwendungen oder sonstige Geschenke an Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter von uns oder deren Familienmitglieder zwecks Erhalts von Aufträgen durch uns ausübt und dies auch für die Zukunft nicht beabsichtigt.
15.3. Der Lieferant bestätigt, dass er mindestens die Umweltschutzgesetze des Staates einhält, in dem die Waren hergestellt oder gehandhabt werden. CR darf während der üblichen Geschäftszeiten und nach angemessener Ankündigung Prüfungen durchzuführen, um sich zu vergewissern, dass die rechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Die Einführung eines Umweltmanagementsystems nach DIN EN ISO 14001 sollte angestrebt werden.
15.4. Für alle Lieferanten gilt das LieferkettenSorgfaltspflichtenGesetz (LkSG).
15.5. Eine Verletzung der in diesem § 15 geregelten Compliance-Pflichten stellt einen Grund zur sofortigen außerordentlichen Kündigung der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten dar. Der Lieferant schuldet dann Schadenersatz und Freistellung von Ansprüchen, die Dritte gegen CR geltend machen.
16. Qualitätssicherung, Auditierung
16.1. Der Lieferant ist verpflichtet ein Qualitätsmanagementsystem zu unterhalten. Mindestanforderungen dazu ist die DIN ISO EN 9001 in aktueller Fassung. Abweichungen hiervon sind im Einzelfall zwischen Lieferant und CR im Hinblick auf das jeweilige betroffene Produkt zu vereinbaren.
16.2. Der Lieferant gestattet CR, den im Auftrag von CR handelnden Zertifizierungsunternehmen und den Kunden von CR nach vorheriger angemessener Ankündigung und während der üblichen Geschäftszeiten Qualitätsaudits beim Lieferanten bzw. deren Vorlieferanten durchführen zu dürfen. Dabei werden die Betriebsgeheimnisse des Lieferanten bzw. seiner Vorlieferanten gewahrt, ggfs. durch Abschluss von separaten Geheimhaltungsvereinbarungen.
17. Geheimhaltung, Eigentumsvorbehalt, Beistellungen
17.1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle geschäftlichen oder technischen Informationen von CR streng vertraulich zu behandeln und auch seine Mitarbeiter sowie Sub-Auftragnehmer oder sonstige für ihn handelnde Dritte entsprechend zu verpflichten. Derartige Informationen dürfen ausschließlich an Personen weitergegeben werden, die zum Zweck der Belieferung von CR über diese Informationen verfügen müssen; alle in derartigen Informationen verkörperten Rechte oder Rechtsanwartschaften bleiben alleiniges Eigentum von CR. Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn die Informationen bereits allgemein bekannt sind oder dem Lieferanten nachweislich schon vor der Mitteilung durch CR bekannt waren. Dasselbe gilt, wenn die Informationen nach der Offenbarung ohne eine Vertragsverletzung allgemein bekannt werden, dem Lieferanten von Dritten bekannt werden, ohne dass diese Dritten eine Geheimhaltungsverpflichtung verletzen, die Informationen selbständig und unabhängig von den von CR übermittelten Informationen von dem Lieferanten selbst entwickelt werden oder von CR in der Öffentlichkeit offenbart werden bzw. aufgrund gesetzlicher Vorschriften offenbart werden müssen. Zuwiderhandlungen verpflichten zum Schadenersatz.
17.2. Sofern seitens CR Teile oder Dokumente dem Lieferanten beigestellt werden, bleiben sie Eigentum von CR; hierauf basierende Erfindungen oder sonstigen Schutzrechte stehen allein CR zu. Der Lieferant darf sie ohne die ausdrückliche Zustimmung durch CR weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf Verlangen von CR vollständig an CR zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten, sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
17.3. Verarbeitung und Umbildung von Teilen oder Produkten wird ausschließlich für CR vorgenommen. Wird die CR-eigene Ware mit anderen, CR nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt CR das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der CR-Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dies gilt entsprechend bei Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant CR anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für CR.
17.4. Beigestellte Werkzeuge, Teile oder Muster hat der Lieferant auf eigene Kosten zu warten, separat zu lagern, als Eigentum von CR zu kennzeichnen, sowie gegen zufälligen Untergang oder Verschlechterung zu sichern.
17.5. Die Kosten der Unterhaltung, Wartung und Reparatur beigestellter Werkzeuge, Teile oder Produkte tragen der Lieferant und CR - mangels einer anderweitigen Vereinbarung - jeweils zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird gegenüber CR unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Der Lieferant ist nach Aufforderung verpflichtet, die Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an CR herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit CR geschlossenen Verträge benötigt werden.
17.6. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf CR- Zahlungsverpflichtungen für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält; insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig (keine Kontokorrentvorbehalte).
18. Verjährung
18.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist.
18.2. Abweichend von §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche von CR gegen den Lieferanten wegen Sach- oder Rechtsmängeln drei (3) Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Längere gesetzliche Verjährungsfristen wegen Mängeln bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Mängeln, die in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann.
18.3. Soweit CR gegen den Lieferanten aufgrund der Vorschriften zum Lieferantenregress Regressansprüche zustehen (§§ 445a, 478 BGB), gilt für die Verjährung der Regressansprüche 445b BGB, die Verjährung tritt aber nicht vor Ablauf der in Ziffer 18.2 dieser AEB geregelten Frist ein.
18.4. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch den Lieferanten (§§ 438 Abs. 3, 634 a Abs. 3 BGB) und soweit CR wegen eines Mangels auch konkurrierende vertragliche und/oder außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB). Diese Verjährung tritt aber nicht vor Ablauf der in Ziffer 18.2 dieser AEB geregelten Frist ein. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
19. Datenschutz
19.1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben (DSGVO). CR verarbeitet personenbezogene Daten, die der Lieferant übermittelt, ausschließlich zur Abwicklung der jeweiligen CR-Bestellung und des jeweiligen Angebots des Lieferanten sowie für künftigen Bestellungen durch CR und künftige Angebote des Lieferanten. Eine anderweitige Verwendung personenbezogener Daten erfolgt nur dann, wenn der Betroffene in eine anderweitige Verwendung eingewilligt hat oder für eine anderweitige Verwendung eine gesetzliche Erlaubnis besteht.
19.2. Der Lieferant ist im Fall einer Übermittlung von personenbezogenen Daten an CR verpflichtet, die betroffenen Personen rechtzeitig nach Maßgabe des Artikel 14 EU-Datenschutzgrundverordnung 2016/679 über die Datenverarbeitung durch CR zu informieren. CR sieht von einer direkten Information der betroffenen Person ab. CR stellt dem Lieferanten die zur Erfüllung der Informationspflichten nach dem vorherigen Satz notwendigen Informationen auf Anforderung bereit.
20. Rechtswahl, Gerichtsstand
20.1. Für alle sich ergebenden Streitigkeiten zwischen Lieferanten, die Unternehmer sind, und CR ist der Gerichtsstand der CR-Geschäftssitz in Karlsruhe. Darüber hinaus ist CR berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Lieferanten zuständig ist.
20.2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vom 11.04.1980 (CISG).
Carl Roth GmbH + Co. KG, Stand: Januar 2024
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