Zum Inhalt springen Zum Navigationsmenü springen

Verkaufs- und Lieferbedingungen von Carl Roth GmbH + Co. KG mit Geltung für alle Unternehmen

– Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen –

1. Geltung für zukünftige Geschäfte – Geltung entgegenstehender Geschäftsbedingungen 

1.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen, in ihrer jeweils aktuellen Fassung, gelten grundsätzlich für alle Kauf- und Liefervorgänge zwischen Unternehmern und Carl ROTH GmbH & Co. KG („Carl ROTH“) oder einem im Sinne des § 15 AktG mit Carl ROTH GmbH & Co. KG verbundenen Unternehmen, soweit die Parteien in ihrem individuell verhandelten Vertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbaren. Diese Unternehmen werden im Folgenden als „Kunden“ bezeichnet. 
1.2 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und auch dann, wenn nicht jeweils besonders darauf Bezug genommen wird. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung, es sei denn, Carl ROTH hat ausdrücklich schriftlich oder per Textform ihrer Geltung zugestimmt. 
1.3 Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.4 Für die Dienstleistung der Pipetten- und Dispenserkalibrierung durch Carl ROTH gelten ergänzend die allgemeinen Bedingungen unter https://www.carlroth.com/de/de/Pipetten-und-Dispenserkalibrierung. Bei Widersprüchen zwischen diesen speziellen allgemeinen Bedingungen und diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen haben die speziellen allgemeinen Bedingungen zu der Kalibrierung Vorrang.
 

2. Angebot, Vertragsschluss, Liefergegenstand

2.1 Die Angebote von Carl ROTH sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2 Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Bestellungen sind für Carl Roth nur verbindlich und führen zu einem Vertragsschluß, soweit sie schriftlich oder in Textform innerhalb von zwei Wochen bestätigt oder innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung der Ware ausgeführt werden.
2.3 Alle Lieferverpflichtungen von Carl ROTH stehen unter dem Vorbehalt „solange der Vorrat reicht“. Carl ROTH kann daher von dem individuellen Vertragsschluss ganz oder teilweise zurücktreten, sofern der verfügbare Vorrat erschöpft ist. Ist der Vorrat nur teilweise erschöpft und kann dadurch die gesamte Produktanforderung aus der Bestellung des Kunden nicht befriedigt werden, kann Carl ROTH den verfügbaren Vorrat nach billigem Ermessen auf einen oder alle Käufer verteilen. Wenn hierdurch die gesamte Produktanforderung des Kunden nicht erfüllt werden kann, ist der Kunde berechtigt, von der Bestellung zurückzutreten.
2.4 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Carl ROTH ist der schriftliche oder in Textform geschlossene Vertrag einschließlich dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Mündliche Zusagen von Carl ROTH vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlich oder in Textform geschlossenen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus diesem ergibt, dass die Zusagen oder Abreden verbindlich fortgelten.
2.5 Ergänzungen oder Abänderungen von getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind Mitarbeiter von Carl ROTH nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. 
2.6 Angaben zum Gegenstand der Lieferung (z.B. Gewichte, Maße, Mengen, Gebrauchswerte) sowie die Darstellungen zum Gegenstand der Lieferung sind nur Annäherungswerte, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt oder eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart ist. Sie sind – soweit sie nicht als solche gekennzeichnet sind - keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, sind zulässig, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck im Rahmen des bestimmungsgemäßen Verwendungszwecks nicht beeinträchtigt wird. Auf die nachfolgende Ziff. 10 wird hingewiesen.
2.7 Bei grenzüberschreitendem Warenverkehr ist der Kunde dafür verantwortlich, zu prüfen, ob die von Carl ROTH bezogenen Produkte alle erforderlichen Voraussetzungen im Einklang mit dem jeweils geltenden Recht für das Inverkehrbringen, Verkaufen, Bewerben und Benutzen im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck erfüllen. Der Kunde ist ebenfalls für den Import sowie damit etwaig zusammenhängende Steuern und Einfuhrgenehmigungen zuständig.
 

3. Preise, Preisanpassung, elektronische Rechnung

3.1 Die Preise verstehen sich grundsätzlich "ab Werk" Karlsruhe (EXW Incoterms 2020) zuzüglich Verpackung, Versandkosten, bei Exportlieferungen Zoll, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
3.2 Carl ROTH kann nach alleinigem Ermessen jederzeit Änderungen an Produkten und Preisen vornehmen; diese werden entsprechend auf der Website von Carl ROTH veröffentlicht. Der Kunde ist vor Bestellung verpflichtet, die Spezifikationen und Preise zu prüfen.
3.3 Carl ROTH behält sich das Recht vor, die Listenpreise, soweit diese dem Vertrag zugrunde liegen, angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen. Eine Preisanpassung findet nicht statt in Fällen, in denen die Lieferung vertragsgemäß innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erfolgen soll.
3.4 Carl ROTH bietet unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Vorschriften eine elektronische Rechnung an. Diese setzt den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung voraus.
 

4. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

4.1 Zur Vermeidung von Fehlbuchungen und daraus resultierenden Fehlmahnungen sind beim Zahlungseingang die betreffende Rechnungsnummer, das Rechnungsdatum und die einzelnen Rechnungsbeträge mitzuteilen. Diese Daten finden sich auf allen Rechnungen von Carl ROTH. Wenn der Zahler mit dem Rechnungsempfänger nicht identisch ist, muss bei der Zahlung außerdem angegeben werden, auf wessen Namen die betreffende Rechnung ausgestellt war. Bei Zahlungen, die ohne diese Angaben bei Carl ROTH eingehen, wird keine Gewähr für die richtige Verbuchung übernommen, so dass sich daraus von Carl ROTH nicht zu vertretende Folgen in der Bestellabwicklung ergeben können.
4.2 Rechnungsbeträge sind grundsätzlich per Vorkasse zu entrichten, ansonsten im vereinbarten Einzelfall mit Erhalt der Ware fällig und spätestens innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes in Schriftform oder Textform vereinbart ist. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung streitig, tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Erhalt der Ware ein, § 286 Abs. 3 BGB. Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist der Eingang auf unserem Konto. Bei Zahlungsverzug von mehr als 60 Tagen kann Carl ROTH von der bestätigten Bestellung ganz oder teilweise zurücktreten und die noch nicht ausgelieferten Produkte anders verwerten; weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Regeln betreffend den Zahlungsverzug.
4.3 Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum werden von Carl ROTH 2 % Skonto eingeräumt. Voraussetzung für jeden Skontoabzug ist die Regulierung aller anderen über 30 Tage alten Verbindlichkeiten des Kunden aus der Geschäftsbeziehung.
4.4 Es gelten ausschließlich die folgenden Zahlungsmethoden: Überweisung auf Rechnung oder Gutschriftverfahren, Vorauskasse per Überweisung, Lastschrift bzw. Bankeinzugsverfahren (in Euro), Kreditkarte Mastercard oder Visa. Carl ROTH behält sich vor,  neue Kunden oder im Einzelfall der jeweiligen Bestellung nur gegen Vorauskasse bzw. Nachnahme zu beliefern.
 

5. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
 

6. Verpackung, Versand, Gefahrübergang

6.1 Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von Carl ROTH unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, falls keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
6.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, z. B. durch die Verwendung von Incoterms, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung der gelieferten Ware mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Entladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen im Hinblick auf jede Teillieferung.
6.3 Die Sendung wird von Carl ROTH nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
 

7. Lieferzeit

7.1 Die von Carl ROTH in Aussicht gestellten Fristen und Termine sind nur verbindlich, wenn diese in Schriftform oder Textform durch Carl ROTH bestätigt sind. Die während eines Bestellvorgangs auf der Internetseite von Carl ROTH oder in dem Katalog angegebenen Liefertermine stellen keine solche Bestätigung dar. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Lieferfristen und –termine beziehen sich auf den Zeitpunkt, bis zu dem Carl ROTH alle Verpflichtungen in Bezug auf die vereinbarte Art der Lieferung (z.B. nach Incoterms) zu erfüllen hat.
7.2 Carl ROTH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Feuer, Explosionen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Material- oder Energiebeschaffung, kriegerische Auseinandersetzungen, Unruhen, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist, Verweigerung oder Rücknahme von Import- und Exportlizenzen durch die Regierung, Mangel an Rohstoffen und/oder sonstigen Produkten und/oder Bestandteilen) verursacht worden sind, die Carl ROTH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Carl ROTH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen um den Zeitraum der Behinderung sowie einer angemessenen Anlauffrist. Carl ROTH teilt dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mit. Ist dem Kunden infolge der Verzögerung oder Unmöglichkeit die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten, kann er durch unverzügliche Erklärung in Schriftform oder Textform vom Vertrag zurücktreten.
7.3 Gerät Carl ROTH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleichgültig aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung nach Maßgabe der Ziff. 12 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.
7.4 Carl ROTH haftet insbesondere nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn und soweit die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf vom Kunden veranlassten Umständen, insbesondere darauf beruht, dass er seine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der europäischen Chemikalienverordnung REACH oder sonstigen zwingenden Vorschriften nicht erfüllt.
 

8. Teillieferungen

8.1 Mangels besonderer Vereinbarung können Teillieferungen erbracht werden, wenn

  • die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und
  • dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

8.2 Eine unter diesen Voraussetzungen erfolgte Teillieferung gilt im Hinblick auf vereinbarte Lieferfristen als vollständige Lieferung.
 

9. Annahmeverzug

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so hat er Carl ROTH den daraus entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu ersetzen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem dieser in Annahmeverzug gerät, sofern sich die Lieferverpflichtung bereits auf die zu liefernden Ware konkretisiert hat. 
 

10. Verwendungszweck der Waren, Pflichten des Kunden, Haftung

10.1 Soweit ein Produkt mit einem bestimmten Verwendungszweck oder Verwendungsvorschriften von Carl ROTH oder dem Hersteller versehen ist, z.B. ausweislich des Sicherheitsdatenblatts oder der sonstigen Produktinformationen, sind diese unbedingt einzuhalten. Die Haftung von Carl ROTH für bestimmungswidrigen Gebrauch ist ausdrücklich ausgeschlossen. Produktinformationen sind über die Homepage von Carl ROTH zugänglich oder können auch direkt bei Carl ROTH angefragt werden. Der Kunde hat insbesondere die Einhaltung aller anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Beschaffung, Verwendung und Abgabe der Produkte durch ihn sicherzustellen.
10.2 Soweit bei bestimmten Produkten eine Lieferzusage von dem Verwendungszweck abhängig zu machen ist, haftet der Kunde für alle etwaigen Nachteile, die Carl ROTH aus unzutreffenden Angaben erwachsen. Bei Giften und anderen Stoffen, deren Verwendung nur im Rahmen gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften erfolgen darf, gilt die Bestellung des Kunden gleichzeitig als Erklärung, dass diese Stoffe für einen erlaubten Zweck im vorstehenden Sinne benutzt werden sollen. Der Kunde hat sämtliche anwendbaren gesetzlichen Vorschriften im Umgang und bei der Verwendung der von Carl ROTH erworbenen Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu beachten. Privatpersonen können nicht mit Chemikalien beliefert werden.
10.3 Angaben zur Verwendbarkeit der Waren sind keine Zusicherungen oder Garantien. Einschlägig identifizierte Verwendungen nach der VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) in der jeweils gültigen  Fassung stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
10.4 Insbesondere vor der Verwendung für medizinische Zwecke, bei der Lebensmittel- oder Genussmittelverarbeitung, der Pflanzenanzucht u.ä. sind die Produkte auf ihre diesbezügliche spezifische Eignung vom Verwender zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für Naturstoffe, die immer geringfügigen Gehaltsschwankungen unterliegen. Eine Haftung für diese Verwendung wird daher von Carl ROTH nicht übernommen.
10.5 Wird der Kunde durch Carl ROTH in Wort, Schrift oder durch Versuche beraten, so geschieht dies nach bestem Wissen, jedoch ohne Haftung von Carl ROTH, und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung der gelieferten Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Die Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Ware erfolgt außerhalb der Kontrollmöglichkeiten von Carl ROTH und liegt daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden.
 

11. REACH-Klausel

Gibt der Kunde gegenüber Carl ROTH eine Verwendung gemäß Artikel 37.2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in der Fassung vom 05.08.2021  (Verordnung (EU) 2021/1297) des -Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) bekannt, die eine ¬Aktualisierung der Registrierung oder des Stoffsicherheitsberichts erforderlich macht oder die eine andere Verpflichtung nach der REACH-Verordnung auslöst, erstattet der Kunde alle nachweislichen Aufwendungen. Art. 53 der REACH-Verordnung bleibt unberührt. Carl ROTH haftet nicht für Lieferverzögerungen, die durch die Bekanntgabe dieser Verwendung und die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen nach der REACH-Verordnung durch Carl ROTH entstehen. Sollte Carl ROTH aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes oder aufgrund anderer zwingender Vorschriften nicht in der Lage sein, diese Verwendung als identifizierte Verwendung einzubeziehen und sollte der Kunde entgegen dem Rat beabsichtigen, die Ware in der Weise zu nutzen, von der Carl ROTH oder der Hersteller abgeraten haben, kann Carl ROTH vom Vertrag zurücktreten.
 

12. Mängelansprüche, Schadensersatz

12.1 Mängelansprüche setzen voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. 
12.2 Beanstandete Waren dürfen bis zur Rückgabe ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von Carl ROTH in Schrift- oder Textform nicht mehr verwendet werden. Bei berechtigter Mängelrüge ist Carl ROTH verpflichtet, die zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen im gesetzlich vorgesehenen Rahmen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Dies gilt insoweit nicht, als dass sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den vertraglich vorausgesetzten Ort verbracht wurde. Die Rechte des Käufers nach § 439 Abs. 3 BGB werden hierdurch nicht eingeschränkt.
12.3 Soweit ein von Carl ROTH zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist Carl ROTH nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Ort der Nacherfüllung ist der Hauptsitz von Carl ROTH (Karlsruhe). Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom -Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
12.4 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von Carl ROTH, kann der Kunde ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Schadensersatz verlangen. 
12.5 Im Fall der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) haftet Carl ROTH bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf -Schadensersatz, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden, wenn nachstehend nichts anderes geregelt ist. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf, ferner solche, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
12.6 Dem Kunden stehen Schadensersatzansprüche gegen Carl ROTH nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt in gesetzlicher Höhe zu, wenn diese durch Carl ROTH, einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht sind und auf

  • einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
  • einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder
  • dem Produkthaftungsgesetz oder
  • der Verletzung einer Pflicht aus einem übernommenen Beschaffungsrisiko oder einer übernommenen Garantie oder
  • datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen (insbesondere Art. 82 DSGVO) beruhen.

12.7 Weitere Schadensersatzansprüche gegen Carl ROTH, deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.
12.8 § 478 BGB bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.
 

13. Verjährung

13.1 Ansprüche des Käufers aufgrund von Sachmängeln verjähren in einem Jahr, es sei denn,

a) bei der von Carl ROTH gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder
b) der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch Carl ROTH oder ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen oder
c) es handelt sich um Ansprüche aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
d) es handelt sich um Ansprüche, die auf einer / einem von Carl ROTH übernommenen Garantie oder Beschaffungsrisiko beruhen oder
e) es handelt sich um Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder aufgrund datenschutzrechtlicher Anspruchsgrundlagen oder
f) es handelt sich um Schadensersatzansprüche (mit der Einschränkung nachfolgender Ziff. In vorstehenden Fällen a) bis f) gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

13.2 Schadensersatzansprüche, die auf einer verweigerten Nacherfüllung beruhen, unterliegen der verkürzten Verjährung von einem Jahr, wenn die Nacherfüllung innerhalb der auf ein Jahr verkürzten Frist für die Sachmängelansprüche geltend gemacht werden müsste. 
13.3 Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten auch bei Ansprüchen nach § 445a BGB, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgütervertrag iSd § 474 BGB ist.
 

14. Rücktritt des Kunden

Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers setzt bei Vorliegen eines Mangels der Kaufsache kein Verschulden von Carl ROTH voraus. In allen anderen Fällen kann der Kunde nur bei Vorliegen einer von Carl ROTH zu vertretenden Pflichtverletzung zurücktreten.
 

15. Rücknahme mangelfreier Waren 

Soweit Carl ROTH im Einzelfall aufgrund separater Vereinbarung mangelfreie Waren zurücknimmt, gilt dies nur für Neuware in Originalverpackung. Carl ROTH ist berechtigt, Drittkosten, die durch die Rücknahme entstehen, dem Kunden bis zur Höhe von 25 % des Listenpreises der Ware zu berechnen.
 

16. Folgen der Vermögensverschlechterung beim Kunden

16.1 Bei Zahlungsverzug ist Carl ROTH - unbeschadet unserer weiteren Rechte - befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung fällig zu stellen.
16.2 Carl ROTH kann vom Vertrag zurücktreten, wenn ihr eine Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Insolvenz- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens, die Ablehnung der Insolvenz mangels Masse, Wechsel- oder Scheckproteste oder andere konkrete Anhaltspunkte über Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt sind oder werden.
 

17. Eigentumsvorbehalt

17.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von Carl ROTH gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Lieferbeziehung.
17.2 Die von Carl ROTH an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von Carl ROTH als Verkäufer (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Die Ware sowie die nach den folgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
17.3 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Carl ROTH.
17.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungs- übereignungen sind unzulässig. Dritten ist das Eigentum von Carl ROTH mitzuteilen.
17.5 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und auf Rechnung von Carl ROTH erfolgt und Carl ROTH unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Carl ROTH eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Carl ROTH. Wird die Vorbehaltssache mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt Carl ROTH, soweit die Hauptsache Carl ROTH gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
17.6 Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von Carl ROTH anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an Carl ROTH ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Kunde wird widerruflich ermächtigt, die an Carl ROTH abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Carl Roth darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
17.7 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von Carl ROTH hinweisen und Carl ROTH hierüber informieren, um Carl ROTH die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, die Carl ROTH in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
17.8 Carl ROTH wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei Carl ROTH.
17.9 Sofern Carl ROTH bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurücktritt (Verwertungsfall), ist Carl ROTH berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
 

18. Exportkontrollklausel, Compliance

18.1 Der Kunde ist verpflichtet, bei dem Import, der Weitergabe der Waren oder der durch Carl ROTH erbrachten Leistungen an Dritte, die jeweils anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften zu beachten und einzuhalten. Dabei sind insbesondere die jeweils aktuellen exportkontrollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika sowie die der Bundesrepublik Deutschland einzuhalten, ebenso wie etwa Verpflichtungen aufgrund des US Foreign Corrupt Practice Act (FCPA) oder gesetzliche Vorschriften zur Bekämpfung von Terrorismus und terroristischen Aktivitäten.
18.2 Der Kunde ist verpflichtet, vor dem Import, der Weitergabe der Waren oder erbrachten Leistungen an Dritte, durch geeignete Prüfungen und Maßnahmen sicherzustellen, dass er durch eine solche Weitergabe oder Bereitstellung nicht gegen Embargoverordnungen, insbesondere die der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, auch unter Berücksichtigung etwaiger Umgehungsverbote, verstößt. 
18.3 Weiterhin ist der Kunde verpflichtet die Bestimmungen europäischer und US-Amerikanischer Sanktionslisten, bezüglich etwaiger Geschäftstätigkeiten mit den dort aufgeführten Organisationen, Personen und Unternehmen zu beachten. Der Kunde hat außerdem sicherzustellen, dass die Verwendung oder Weitergabe der Waren und Leistungen keinen verbotenen oder genehmigungspflichtigen militärischen oder rüstungsrelevanten Zwecken dient, es sei denn, es liegen die entsprechenden notwendigen Genehmigungen hierfür vor.  
18.4 Sofern es durch etwaige Prüfungen notwendig wird, hat uns der Kunde auf Anfrage unverzüglich sämtliche Informationen über den Endverbleib und -empfänger sowie den Verwendungszweck der gelieferten Waren und Leistungen zur Verfügung zu stellen.
18.5 Der Kunde stellt Carl ROTH von allen Ansprüchen, welche aus der Nichtbeachtung exportkontrollrechtlicher Vorschriften durch den Empfänger gegenüber Carl ROTH geltend gemacht werden, vollumfänglich frei und verpflichtet sich zum Ersatz der uns daraus entstandenen Schäden und Aufwendungen.
 

19. Informationen zu Marken und sonstigen Schutzrechten 

19.1 Für die durch Carl ROTH gelieferten Waren bestehen ggfs. geistige Eigentumsrechte wie Marken, Gebrauchsmuster oder sonstige Schutzrechte. Für Informationen zu Marken, Gebrauchsmustern und sonstigen Schutzrechten hat sich der Kunde an den jeweiligen Hersteller oder Inhaber zu wenden; Carl ROTH kann hierbei gern unterstützen.
19.2 Eine Haftung bei Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten übernimmt Carl ROTH für eigene Produkte als Hersteller bzw. Schutzrechtsinhaber nur in Bezug auf Ort und Zeit der Erfüllung der Lieferverpflichtung, so wie sie sich aus der Bestellung ergibt.
 

20. Verwendung von Daten, Datenschutz

Es gelten die Datenschutzhinweise sowie ergänzend Datenschutzerklärung, in jeweils aktueller Form, die der Kunde auf der Internetseite von Carl ROTH https://www.carlroth.com/de/de/Datenschutzerklaerung abrufen kann. 
 

21. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

21.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Karlsruhe, sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt.
21.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das für den Geschäftssitz von Carl ROTH zuständige Gericht. Carl ROTH ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitzgericht zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
21.3 Für die Beziehungen zwischen Carl ROTH und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) und der auf dieses UN-Kaufrecht verweisende Normen des internationalen Privatrechts.


Carl Roth GmbH + Co. KG

V2510

Verkaufs- und Lieferbedingungen von Carl Roth GmbH + Co. KG mit Geltung für Vertriebspartner  

– Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen –

1. Geltung für zukünftige Geschäfte - Geltung entgegenstehender Geschäftsbedingungen

1.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten grundsätzlich für alle Kunden, die Waren oder Dienstleistungen von Carl ROTH GmbH & Co. KG („Carl ROTH“) oder einem im Sinne des § 15 AktG von mit Carl ROTH GmbH & Co. KG verbundenen Unternehmen beziehen und diese an eigene Kunden weitervertreiben. Diese Kunden werden im Folgenden als „Vertriebspartner“ bezeichnet. Sofern mit dem Vertriebspartner ein eigenständiger Vertriebsvertrag mit Carl ROTH GmbH & Co. KG („Carl ROTH“) oder einem im Sinne des § 15 AktG von mit Carl ROTH GmbH & Co. KG verbundenen Unternehmen abgeschlossen wurde, hat bei Widersprüchen zwischen dem Vertriebsvertrag und diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Vertriebsvertrag Vorrang.
1.2 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und auch dann, wenn nicht jeweils besonders darauf Bezug genommen wird. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertriebspartners werden von Carl ROTH nicht anerkannt, auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung, es sei denn, Carl ROTH hat ausdrücklich schriftlich oder per Textform ihrer Geltung zugestimmt. 
1.3 Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.4 Für die Dienstleistung der Pipetten- und Dispenserkalibrierung durch Carl ROTH gelten ergänzend die allgemeinen Bedingungen unter https://www.carlroth.com/de/de/Pipetten-und-Dispenserkalibrierung. Bei Widersprüchen zwischen diesen speziellen allgemeinen Bedingungen und diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen haben die speziellen allgemeinen Bedingungen zu der Kalibrierung Vorrang.
 

2. Angebot, Vertragsschluss, Liefergegenstand

2.1 Die Angebote von Carl ROTH sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2 Die Bestellung der Ware durch den Vertriebspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot. Bestellungen sind für Carl Roth nur verbindlich, soweit sie schriftlich oder in Textform innerhalb von zwei Wochen bestätigt oder innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung der Ware ausgeführt werden.
2.3 Alle Lieferverpflichtungen von Carl ROTH stehen unter dem Vorbehalt „solange der Vorrat reicht“. Carl ROTH kann daher von dem individuellen Vertragsschluss ganz oder teilweise zurücktreten, sofern der verfügbare Vorrat erschöpft ist. Ist der Vorrat nur teilweise erschöpft und kann dadurch die gesamte Produktanforderung aus der Bestellung des Vertriebspartners nicht befriedigt werden, kann Carl ROTH den verfügbaren Vorrat nach billigem Ermessen auf einen oder alle Käufer verteilen. Wenn hierdurch die gesamte Produktanforderung des Vertriebspartners nicht erfüllt werden kann, ist der Kunde berechtigt, von der Bestellung zurückzutreten.
2.4 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertriebspartner und Carl ROTH ist der schriftliche oder in Textform geschlossene Vertrag einschließlich dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Mündliche Zusagen von Carl ROTH vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlich oder in Textform geschlossenen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus diesem ergibt, dass die Zusagen oder Abreden verbindlich fortgelten.
2.5 Ergänzungen oder Abänderungen von getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind Mitarbeiter von Carl ROTH nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. 
2.6 Angaben zum Gegenstand der Lieferung (z.B. Gewichte, Maße, Mengen, Gebrauchswerte) sowie die Darstellungen zum Gegenstand der Lieferung sind nur Annäherungswerte, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt oder eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart ist. Sie sind – soweit sie nicht als solche gekennzeichnet sind - keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, sind zulässig, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck im Rahmen des bestimmungsgemäßen Verwendungszwecks nicht beeinträchtigt wird. Auf die nachfolgende Ziff. 10 wird hingewiesen.
 

3. Preise, Preisanpassung, elektronische Rechnung

3.1 Die Preise verstehen sich grundsätzlich "ab Werk" Karlsruhe (EXW Incoterms 2020) zuzüglich Verpackung, Versandkosten, bei Exportlieferungen Zoll, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
3.2 Carl ROTH behält sich das Recht vor, die Preise, soweit diese dem Vertrag zugrunde liegen, angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden dem Vertriebspartner auf Verlangen nachgewiesen. Eine Preisanpassung findet nicht statt in Fällen, in denen die Lieferung vertragsgemäß innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erfolgen soll.
3.3 Carl ROTH bietet unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Vorschriften eine elektronische Rechnung an. Diese setzt den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung voraus.
 

4. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

4.1 Zur Vermeidung von Fehlbuchungen und daraus resultierenden Fehlmahnungen sind beim Zahlungseingang die betreffende Rechnungsnummer, das Rechnungsdatum und die einzelnen Rechnungsbeträge mitzuteilen. Diese Daten finden sich auf allen Rechnungen von Carl ROTH. Wenn der Zahler mit dem Rechnungsempfänger nicht identisch ist, muss bei der Zahlung außerdem angegeben werden, auf wessen Namen die betreffende Rechnung ausgestellt war. Bei Zahlungen, die ohne diese Angaben bei Carl ROTH eingehen, wird keine Gewähr für die richtige Verbuchung übernommen, so dass sich daraus von Carl ROTH nicht zu vertretende Folgen in der Bestellabwicklung ergeben können.
4.2 Rechnungsbeträge sind mit Erhalt der Ware fällig. Sie sind spätestens innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes in Schriftform oder Textform vereinbart ist. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung streitig, tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Erhalt der Ware ein, § 286 Abs. 3 BGB. Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist der Eingang auf unserem Konto. Bei Zahlungsverzug von mehr als 60 Tagen kann Carl ROTH von der bestätigten Bestellung zurücktreten und die noch nicht ausgelieferten Produkte anders verwerten; weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Regeln betreffend den Zahlungsverzug.
4.3 Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum werden von Carl ROTH 2 % Skonto eingeräumt. Voraussetzung für jeden Skontoabzug ist die Regulierung aller anderen über 30 Tage alten Verbindlichkeiten des Vertriebspartners aus der Geschäftsbeziehung.
4.4 Es gelten ausschließlich die folgenden Zahlungsmethoden: Überweisung auf Rechnung oder Gutschriftverfahren, Vorauskasse per Überweisung, Lastschrift bzw. Bankeinzugsverfahren (in Euro), Kreditkarte Mastercard oder Visa. Carl ROTH behält sich vor,  neue Vertriebspartner oder im Einzelfall der jeweiligen Bestellung nur gegen Vorauskasse bzw. Nachnahme zu beliefern.
 

5. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Vertriebspartners oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
 

6. Verpackung, Versand, Gefahrübergang

6.1 Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von Carl ROTH unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, falls keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
6.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, z. B. durch die Verwendung von Incoterms, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung der gelieferten Ware  mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Entladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Vertriebspartner über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen im Hinblick auf jede Teillieferung.
6.3 Die Sendung wird von Carl ROTH nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertriebspartners und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
 

7. Lieferzeit

7.1 Die von Carl ROTH in Aussicht gestellten Fristen und Termine sind nur verbindlich, wenn diese in Schriftform oder Textform durch Carl ROTH bestätigt sind. Die während eines Bestellvorgangs auf der Internetseite von Carl ROTH oder in dem Katalog angegebenen Liefertermine stellen keine solche Bestätigung dar. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertriebspartners voraus. Die Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt, bis zu dem Carl ROTH alle Verpflichtungen in Bezug auf die vereinbarte Art der Lieferung (z.B. nach Incoterms) zu erfüllen hat.
7.2 Carl ROTH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Feuer, Explosionen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Material- oder Energiebeschaffung, kriegerische Auseinandersetzungen, Unruhen, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist, Verweigerung oder Rücknahme von Import- und Exportlizenzen durch die Regierung, Mangel an Rohstoffen und/oder sonstigen Produkten und/oder Bestandteilen) verursacht worden sind, die Carl ROTH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Carl ROTH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen um den Zeitraum der Behinderung sowie einer angemessenen Anlauffrist. Carl ROTH teilt dem Vertriebspartner den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mit. Ist dem Vertriebspartner infolge der Verzögerung oder Unmöglichkeit die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten, kann er durch unverzügliche Erklärung in Schriftform oder Textform vom Vertrag zurücktreten.
7.3 Gerät Carl ROTH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleichgültig aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung nach Maßgabe der Ziff. 12 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.
7.4 Carl ROTH haftet insbesondere nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn und soweit die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf vom Vertriebspartner veranlassten Umständen, insbesondere darauf beruht, dass er seine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der europäischen Chemikalienverordnung REACH oder sonstigen zwingenden Vorschriften nicht erfüllt.
 

8. Teillieferungen

8.1 Mangels besonderer Vereinbarung können Teillieferungen erbracht werden, wenn

  • die Teillieferung für den Vertriebspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und
  • dem Vertriebspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

8.2 Eine unter diesen Voraussetzungen erfolgte Teillieferung gilt im Hinblick auf vereinbarte Lieferfristen als vollständige Lieferung.
 

9. Annahmeverzug

Kommt der Vertriebspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so hat er Carl ROTH den daraus entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu ersetzen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Vertriebspartners über, zu dem dieser in Annahmeverzug gerät, sofern sich die Lieferverpflichtung bereits auf die zu liefernden Ware konkretisiert hat. 
 

10. Verwendungszweck der Waren, Pflichten des Vertriebspartners, Haftung

10.1 Soweit ein Produkt mit einem bestimmten Verwendungszweck oder Verwendungsvorschriften von Carl ROTH oder dem Hersteller versehen ist, z.B. ausweislich des Sicherheitsdatenblatts oder der sonstigen Produktinformationen, sind diese unbedingt einzuhalten. Die Haftung von Carl ROTH für bestimmungswidrigen Gebrauch ist ausdrücklich ausgeschlossen. Produktinformationen sind über die Homepage von Carl ROTH zugänglich oder können auch direkt bei Carl ROTH angefragt werden. Der Vertriebspartner hat insbesondere die Einhaltung aller anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Beschaffung, Verwendung und Abgabe der Produkte durch ihn sicherzustellen.
10.2 Soweit bei bestimmten Produkten eine Lieferzusage von dem Verwendungszweck abhängig zu machen ist, haftet der Vertriebspartner für alle etwaigen Nachteile, die Carl ROTH aus unzutreffenden Angaben erwachsen. Bei Giften und anderen Stoffen, deren Verwendung nur im Rahmen gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften erfolgen darf, gilt die Bestellung des Vertriebspartners gleichzeitig als Erklärung, dass diese Stoffe für einen erlaubten Zweck im vorstehenden Sinne benutzt werden sollen. Der Vertriebspartner hat sämtliche anwendbaren gesetzlichen Vorschriften im Umgang und bei der Verwendung der von Carl ROTH erworbenen Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu beachten. Privatpersonen können nicht mit Chemikalien beliefert werden.
10.3 Angaben zur Verwendbarkeit der Waren sind keine Zusicherungen oder Garantien. Einschlägig identifizierte Verwendungen nach der VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) in der jeweils gültigen  Fassung stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
10.4 Insbesondere vor der Verwendung für medizinische Zwecke, bei der Lebensmittel- oder Genussmittelverarbeitung, der Pflanzenanzucht u.ä. sind die Produkte auf ihre diesbezügliche spezifische Eignung vom Verwender zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für Naturstoffe, die immer geringfügigen Gehaltsschwankungen unterliegen. Eine Haftung für diese Verwendung wird daher von Carl ROTH nicht übernommen.
10.5 Wird der Vertriebspartner durch Carl ROTH in Wort, Schrift oder durch Versuche beraten, so geschieht dies nach bestem Wissen, jedoch ohne Haftung von Carl ROTH, und befreit den Vertriebspartner nicht von der eigenen Prüfung der gelieferten Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Die Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Ware erfolgt außerhalb der Kontrollmöglichkeiten von Carl ROTH und liegt daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Vertriebspartners.
 

11. REACH-Klausel

Gibt der Vertriebspartner gegenüber Carl ROTH eine Verwendung gemäß Artikel 37.2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in der Fassung vom 05.08.2021  (Verordnung (EU) 2021/1297) des ¬Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) bekannt, die eine -Aktualisierung der Registrierung oder des Stoffsicherheitsberichts erforderlich macht oder die eine andere Verpflichtung nach der REACH-Verordnung auslöst, erstattet der Vertriebspartner alle nachweislichen Aufwendungen. Art. 53 der REACH-Verordnung bleibt unberührt. Carl ROTH haftet nicht für Lieferverzögerungen, die durch die Bekanntgabe dieser Verwendung und die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen nach der REACH-Verordnung durch Carl ROTH entstehen. Sollte Carl ROTH aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes oder aufgrund anderer zwingender Vorschriften nicht in der Lage sein, diese Verwendung als identifizierte Verwendung einzubeziehen und sollte der Vertriebspartner entgegen dem Rat beabsichtigen, die Ware in der Weise zu nutzen, von der Carl ROTH oder der Hersteller abgeraten haben, kann Carl ROTH vom Vertrag zurücktreten.
 

12. Mängelansprüche, Schadensersatz

12.1 Mängelansprüche setzen voraus, dass der Vertriebspartner seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. 
12.2 Beanstandete Waren dürfen bis zur Rückgabe ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von Carl ROTH in Schrift- oder Textform nicht mehr verwendet werden. Bei berechtigter Mängelrüge ist Carl ROTH verpflichtet, die zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen im gesetzlich vorgesehenen Rahmen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Dies gilt insoweit nicht, als dass sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den vertraglich vorausgesetzten Ort verbracht wurde. Die Rechte des Käufers nach § 439 Abs. 3 BGB werden hierdurch nicht eingeschränkt.
12.3 Soweit ein von Carl ROTH zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist Carl ROTH nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Ort der Nacherfüllung ist der Hauptsitz von Carl ROTH (Karlsruhe). Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Vertriebspartner bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom ¬Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
12.4 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von Carl ROTH, kann der Vertriebspartner ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Schadensersatz verlangen. 
12.5 Im Fall der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) haftet Carl ROTH bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf -Schadensersatz, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden, wenn nachstehend nichts anderes geregelt ist. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf, ferner solche, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
12.6 Dem Vertriebspartner stehen Schadensersatzansprüche gegen Carl ROTH nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt in gesetzlicher Höhe zu, wenn diese durch Carl ROTH, einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht sind und auf

  • einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
  • einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder
  • dem Produkthaftungsgesetz oder
  • der Verletzung einer Pflicht aus einem übernommenen Beschaffungsrisiko oder einer übernommenen Garantie oder
  • datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen (insbesondere Art. 82 DSGVO) beruhen.

12.7 Weitere Schadensersatzansprüche gegen Carl ROTH, deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.
12.8 § 478 BGB bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.
 

13. Verjährung

13.1 Ansprüche des Käufers aufgrund von Sachmängeln verjähren in einem Jahr, es sei denn,

a) bei der von Carl ROTH gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder
b) der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch Carl ROTH oder ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen oder
c) es handelt sich um Ansprüche aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
d) es handelt sich um Ansprüche, die auf einer / einem von Carl ROTH übernommenen Garantie oder Beschaffungsrisiko beruhen oder
e) es handelt sich um Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder aufgrund datenschutzrechtlicher Anspruchsgrundlagen oder
f) es handelt sich um Schadensersatzansprüche (mit der Einschränkung nachfolgender Ziff. In vorstehenden Fällen a) bis f) gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

13.2 Schadensersatzansprüche, die auf einer verweigerten Nacherfüllung beruhen, unterliegen der verkürzten Verjährung von einem Jahr, wenn die Nacherfüllung innerhalb der auf ein Jahr verkürzten Frist für die Sachmängelansprüche geltend gemacht werden müsste. 
13.3 Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten auch bei Ansprüchen nach § 445a BGB, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgütervertrag iSd § 474 BGB ist.
 

14. Rücktritt des Vertriebspartners

Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers setzt bei Vorliegen eines Mangels der Kaufsache kein Verschulden von Carl ROTH voraus. In allen anderen Fällen kann der Vertriebspartner nur bei Vorliegen einer von Carl ROTH zu vertretenden Pflichtverletzung zurücktreten.
 

15. Rücknahme mangelfreier Waren 

Soweit Carl ROTH im Einzelfall aufgrund separater Vereinbarung mangelfreie Waren zurücknimmt, gilt dies nur für Neuware in Originalverpackung. Carl ROTH ist berechtigt, Drittkosten, die durch die Rücknahme entstehen, dem Vertriebspartner zu berechnen.
 

16. Folgen der Vermögensverschlechterung beim Vertriebspartner

16.1 Bei Zahlungsverzug ist Carl ROTH - unbeschadet unserer weiteren Rechte - befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung fällig zu stellen.
16.2 Carl ROTH kann vom Vertrag zurücktreten, wenn ihr eine Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Insolvenz- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens, die Ablehnung der Insolvenz mangels Masse, Wechsel- oder Scheckproteste oder andere konkrete Anhaltspunkte über Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Vertriebspartners bekannt sind oder werden.
 

17. Eigentumsvorbehalt

17.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von Carl ROTH gegen den Vertriebspartner aus der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Lieferbeziehung.
17.2 Die von Carl ROTH an den Vertriebspartner gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von Carl ROTH als Verkäufer (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Die Ware sowie die nach den folgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
17.3 Der Vertriebspartner verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Carl ROTH.
17.4 Der Vertriebspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Dritten ist das Eigentum von Carl ROTH mitzuteilen.
17.5 Wird die Vorbehaltsware vom Vertriebspartner verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und auf Rechnung von Carl ROTH erfolgt und Carl ROTH unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Carl ROTH eintreten sollte, überträgt der Vertriebspartner bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Carl ROTH. Wird die Vorbehaltssache mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt Carl ROTH, soweit die Hauptsache Carl ROTH gehört, dem Vertriebspartner anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
17.6 Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertriebspartner bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von Carl ROTH anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an Carl ROTH ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Vertriebspartner wird widerruflich ermächtigt, die an Carl ROTH abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Carl Roth darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
17.7 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Vertriebspartner sie unverzüglich auf das Eigentum von Carl ROTH hinweisen und Carl ROTH hierüber informieren, um Carl ROTH die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, die Carl ROTH in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vertriebspartner.
17.8 Carl ROTH wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei Carl ROTH.
17.9 Sofern Carl ROTH bei vertragswidrigem Verhalten des Vertriebspartners – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurücktritt (Verwertungsfall), ist Carl ROTH berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
 

18. Exportkontrollklausel, Compliance

18.1 Der Vertriebspartner ist verpflichtet, bei der Weitergabe der Waren oder der durch Carl ROTH erbrachten Leistungen an Dritte, die jeweils anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften zu beachten und einzuhalten. Dabei sind insbesondere die jeweils aktuellen exportkontrollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika sowie die der Bundesrepublik Deutschland einzuhalten, ebenso wie etwa Verpflichtungen aufgrund des US Foreign Corrupt Practice Act (FCPA) oder gesetzliche Vorschriften zur Bekämpfung von Terrorismus und terroristischen Aktivitäten.
18.2 Der Vertriebspartner ist verpflichtet vor der Weitergabe der Waren oder erbrachten Leistungen an Dritte, durch geeignete Prüfungen und Maßnahmen sicherzustellen, dass er durch eine solche Weitergabe oder Bereitstellung nicht gegen Embargoverordnungen, insbesondere die der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, auch unter Berücksichtigung etwaiger Umgehungsverbote, verstößt. 
18.3 Weiterhin ist der Vertriebspartner verpflichtet die Bestimmungen europäischer und US-Amerikanischer Sanktionslisten, bezüglich etwaiger Geschäftstätigkeiten mit den dort aufgeführten Organisationen, Personen und Unternehmen zu beachten. Der Vertriebspartner hat außerdem sicherzustellen, dass die Verwendung oder Weitergabe der Waren und Leistungen keinen verbotenen oder genehmigungspflichtigen militärischen oder rüstungsrelevanten Zwecken dient, es sei denn, es liegen die entsprechenden notwendigen Genehmigungen hierfür vor.  
18.4 Sofern es durch etwaige Prüfungen notwendig wird, hat uns der Vertriebspartner auf Anfrage unverzüglich sämtliche Informationen über den Endverbleib und -empfänger sowie den Verwendungszweck der gelieferten Waren und Leistungen zur Verfügung zu stellen.
18.5 Der Vertriebspartner stellt Carl ROTH von allen Ansprüchen, welche aus der Nichtbeachtung exportkontrollrechtlicher Vorschriften durch den Empfänger gegenüber Carl ROTH geltend gemacht werden, vollumfänglich frei und verpflichtet sich zum Ersatz der uns daraus entstandenen Schäden und Aufwendungen.
 

19. Informationen zu Marken und sonstigen Schutzrechten 

19.1 Für die durch Carl ROTH gelieferten Waren bestehen ggfs. geistige Eigentumsrechte wie Marken, Gebrauchsmuster oder sonstige Schutzrechte. Für Informationen zu Marken, Gebrauchsmustern und sonstigen Schutzrechten hat sich der Vertriebspartner an den jeweiligen Hersteller oder Inhaber zu wenden; Carl ROTH kann hierbei gern unterstützen.
19.2 Eine Haftung bei Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten übernimmt Carl ROTH für eigene Produkte als Hersteller bzw. Schutzrechtsinhaber nur in Bezug auf Ort und Zeit der Erfüllung der Lieferverpflichtung, so wie sie sich aus der Bestellung ergibt.
 

20. Verwendung von Daten, Datenschutz

Es gelten die Datenschutzhinweise sowie ergänzend Datenschutzerklärung, in jeweils aktueller Form, die der Vertriebspartner auf der Internetseite von Carl ROTH https://www.carlroth.com/de/de/Datenschutzerklaerung abrufen kann. 
 

21. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

21.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Karlsruhe, sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt.
21.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Vertriebspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das für den Geschäftssitz von Carl ROTH zuständige Gericht. Carl ROTH ist jedoch berechtigt, den Vertriebspartner auch an seinem Sitzgericht zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
21.3 Für die Beziehungen zwischen Carl ROTH und dem Vertriebspartner gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) und der auf dieses UN-Kaufrecht verweisende Normen des internationalen Privatrechts.


Carl Roth GmbH + Co. KG

V2510