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Verkaufs- und Lieferbedingungen  

- Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen -

1. Geltung für zukünftige Geschäfte - Geltung entgegenstehender Geschäftsbedingungen - Geltung nur gegenüber Unternehmern

1.1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und auch dann, wenn nicht jeweils besonders darauf Bezug genommen wird. Entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich oder per Textform ihrer Geltung zugestimmt. 
1.2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.3 Für unsere Dienstleistung der Pipetten und Dispenserkalibrierung gelten ergänzend die allgemeinen Bedingungen unter https://www.carlroth.com/de/de/Pipetten-und-Dispenserkalibrierung.


2. Angebot, Vertragsschluss, Liefergegenstand

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich oder in Textform innerhalb von zwei Wochen bestätigen oder ihnen innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung der Ware nachkommen.
2.3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns ist der schriftliche oder in Textform geschlossene Vertrag einschließlich dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlich oder in Textform geschlossenen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus diesem ergibt, dass die Zusagen oder Abreden verbindlich fortgelten.
2.4. Ergänzungen oder Abänderungen von getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. 
2.5. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung (z.B. Gewichte, Maße, Mengen, Gebrauchswerte) sowie unsere Darstellungen zum Gegenstand der Lieferung sind nur Annäherungswerte, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt oder eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart ist. Sie sind – soweit sie nicht als solche gekennzeichnet sind - keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, sind zulässig, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck im Rahmen des bestimmungsgemäßen Verwendungszwecks nicht beeinträchtigt wird. Auf die nachfolgende Ziff. 10 wird hingewiesen.


3. Preise, Preisanpassung, elektronische Rechnung

3.1. Unsere Preise verstehen sich "ab Werk" Karlsruhe zuzüglich Verpackung, Versandkosten, bei Exportlieferungen Zoll, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
3.2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Listenpreise, soweit diese dem Vertrag zugrunde liegen, angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Eine Preisanpassung findet nicht statt in Fällen, in denen die Lieferung vertragsgemäß innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erfolgen soll.
3.3. Wir bieten unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Vorschriften eine elektronische Rechnung an. Diese setzt den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung voraus.


4. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

4.1. Zur Vermeidung von Fehlbuchungen und daraus resultierenden Fehlmahnungen sind wir darauf angewiesen, beim Zahlungseingang die betreffende Rechnungsnummer, das Rechnungsdatum und die einzelnen Rechnungsbeträge zu erfahren. Diese Daten finden sich auf allen unseren Rechnungen. Wenn der Zahler mit dem Rechnungsempfänger nicht identisch ist, muss bei der Zahlung außerdem angegeben werden, auf wessen Namen die betreffende Rechnung ausgestellt war. Bei Zahlungen, die ohne diese Angaben bei uns eingehen, übernehmen wir keine Gewähr für die richtige Verbuchung.
4.2. Rechnungsbeträge sind mit Erhalt der Ware fällig. Sie sind spätestens innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes in Schriftform oder Textform vereinbart ist. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung streitig, tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Erhalt der Ware ein, § 286 Abs. 3 BGB. Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist der Eingang auf unserem Konto. Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Regeln betreffend den Zahlungsverzug.
4.3. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto eingeräumt. Voraussetzung für jeden Skontoabzug ist die Regulierung aller anderen über 30 Tage alten Verbindlichkeiten des Kunden aus der Geschäftsbeziehung mit uns.
4.4. Wir akzeptieren als Zahlungsmethoden Überweisung auf Rechnung oder Gutschriftverfahren, Vorauskasse per Überweisung, Lastschrift bzw. Bankeinzugsverfahren (in Euro), Kreditkarte Mastercard oder Visa. Wir behalten uns vor, Neukunden oder im Einzelfall nur gegen Vorauskasse bzw. Nachnahme zu beliefern.


5. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


6. Verpackung, Versand, Gefahrübergang

6.1. Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, falls keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
6.2. Die Gefahr zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung der gelieferten Ware geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Entladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen im Hinblick auf jede Teillieferung.
6.3. Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.


7. Lieferzeit

7.1. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine sind für uns stets nur verbindlich, wenn diese in Schriftform oder Textform durch uns bestätigt sind. Die während eines Bestellvorgangs auf unserer Internetseite angegebenen oder in unserem Katalog angegebenen Liefertermine stellen keine solche Bestätigung dar. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Lieferfristen und –termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Bereitstellung der Ware zur Übergabe bei Abholung durch den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
7.2. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Feuer, Explosionen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Material- oder Energiebeschaffung, kriegerische Auseinandersetzungen, Unruhen, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist, Verweigerung oder Rücknahme von Import- und Exportlizenzen durch die Regierung, Mangel an Rohstoffen und/oder sonstigen Produkten und/oder Bestandteilen) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen um den Zeitraum der Behinderung sowie einer angemessenen Anlauffrist. Wir teilen dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mit. Ist dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten, kann er durch unverzügliche Erklärung in Schriftform oder Textform vom Vertrag zurücktreten.
7.3. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleichgültig aus welchem Grund, unmöglich, so ist unsere Haftung nach Maßgabe der Ziff. 12 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.
7.4. Wir haften nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn und soweit die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf vom Kunden veranlassten Umständen, insbesondere darauf beruht, dass er seine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der europäischen Chemikalienverordnung REACH oder sonstigen zwingenden Vorschriften nicht erfüllt.


8. Teillieferungen

8.1. Mangels besonderer Vereinbarung können wir Teillieferungen erbringen, wenn

  • die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und
  • dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

8.2. Eine unter diesen Voraussetzungen erfolgte Teillieferung gilt im Hinblick auf vereinbarte Lieferfristen als vollständige Lieferung.


9. Annahmeverzug

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem dieser in Annahmeverzug gerät, sofern sich unsere Lieferverpflichtung bereits auf die zu liefernde Ware konkretisiert hat. 


10. Verwendungszweck der Waren, Pflichten des Kunden, Haftung

10.1. Soweit ein Produkt mit einem bestimmten Verwendungszweck oder Verwendungsvorschriften von uns oder dem Hersteller versehen ist, z.B. ausweislich des Sicherheitsdatenblatts oder der sonstigen Produktinformationen, sind diese unbedingt einzuhalten. Wir schließen die Haftung für bestimmungswidrigen Gebrauch ausdrücklich aus. Produktinformationen sind über unsere Homepage zugänglich oder können auch direkt bei uns angefragt werden. Der Kunde hat insbesondere die Einhaltung aller anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Beschaffung, Verwendung und Abgabe der Produkte durch ihn sicherzustellen.
10.2 Soweit wir bei bestimmten Produkten eine Lieferzusage von dem Verwendungszweck abhängig machen müssen, haftet der Kunde für alle etwaigen Nachteile, die uns aus unzutreffenden Angaben erwachsen. Bei Giften und anderen Stoffen, deren Verwendung nur im Rahmen gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften erfolgen darf, gilt die Bestellung des Kunden gleichzeitig als Erklärung, dass diese Stoffe für einen erlaubten Zweck im vorstehenden Sinne benutzt werden sollen. Der Kunde hat sämtliche anwendbaren gesetzlichen Vorschriften im Umgang und bei der Verwendung der von uns erworbenen Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu beachten. Privatpersonen können nicht mit Chemikalien beliefert werden.
10.3. Angaben zur Verwendbarkeit der Waren sind keine Zusicherungen oder Garantien. Einschlägig identifizierte Verwendungen nach der VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) in der jeweils gültigen  Fassung stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
10.4. Insbesondere vor der Verwendung für medizinische Zwecke, bei der Lebensmittel- oder Genussmittelverarbeitung, der Pflanzenanzucht u.ä. sind unsere Produkte auf ihre diesbezügliche spezifische Eignung vom Verwender zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für Naturstoffe, die immer geringfügigen Gehaltsschwankungen unterliegen. Eine Haftung für diese Verwendung kann daher von uns nicht übernommen werden.
10.5. Beraten wir den Kunden in Wort, Schrift oder durch Versuche, so geschieht dies nach bestem Wissen, jedoch ohne Haftung für uns, und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung der gelieferten Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Die Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Ware erfolgt außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten und liegt daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden.


11. REACH-Klausel

Gibt der Kunde uns eine Verwendung gemäß Artikel 37.2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in der Fassung vom 05.08.2021  (Verordnung (EU) 2021/1297) des ­Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) bekannt, die eine ­Aktualisierung der Registrierung oder des Stoffsicherheitsberichts erforderlich macht oder die eine andere Verpflichtung nach der REACH-Verordnung auslöst, erstattet uns der Kunde alle nachweislichen Aufwendungen. Art. 53 der REACH-Verordnung bleibt unberührt. Wir haften nicht für Lieferverzögerungen, die durch die Bekanntgabe dieser Verwendung und die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen nach der REACH-Verordnung durch uns entstehen. Sollten wir aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes oder aufgrund anderer zwingender Vorschriften nicht in der Lage sein, diese Verwendung als identifizierte Verwendung einzubeziehen und sollte der Kunde entgegen unserem Rat beabsichtigen, die Ware in der Weise zu nutzen, von der wir abgeraten haben, können wir vom Vertrag zurücktreten.


12. Mängelansprüche, Schadensersatz

12.1. Mängelansprüche setzen voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. 
12.2. Beanstandete Waren dürfen bis zur Rückgabe ohne unsere ausdrückliche vorherige Zustimmung in Schrift- oder Textform nicht mehr verwendet werden. Bei berechtigter Mängelrüge sind wir verpflichtet, die zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen im gesetzlich vorgesehenen Rahmen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Dies gilt insoweit nicht, als dass sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den vertraglich vorausgesetzten Ort verbracht wurde. Die Rechte des Käufers nach § 439 Abs. 3 BGB werden hierdurch nicht eingeschränkt.
12.3. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Ort der Nacherfüllung ist unser Sitz (Karlsruhe). Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom ­Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
12.4. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Schadensersatz verlangen. 
12.5. Im Fall der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) haften wir bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf ­Schadensersatz, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden, wenn nachstehend nichts anderes geregelt ist. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf, ferner solche, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
12.6. Dem Kunden stehen Schadensersatzansprüche gegen uns nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt in gesetzlicher Höhe zu, wenn diese durch uns, einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht sind und auf

  • einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
  • einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder
  • dem Produkthaftungsgesetz oder
  • der Verletzung einer Pflicht aus einem übernommenen Beschaffungsrisiko oder einer übernommenen Garantie oder
  • datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen (insbesondere Art. 82 DSGVO) beruhen.

12.7. Weitere Schadensersatzansprüche gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.
12.8. § 478 BGB bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.


13. Verjährung

13.1. Ansprüche des Käufers aufgrund von Sachmängeln verjähren in einem Jahr, es sei denn,
a) bei der von uns gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder
b) der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen oder
c) es handelt sich um Ansprüche aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
d) es handelt sich um Ansprüche, die auf einer / einem von uns übernommenen Garantie oder Beschaffungsrisiko beruhen oder
e) es handelt sich um Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder aufgrund datenschutzrechtlicher Anspruchsgrundlagen oder
f) es handelt sich um Schadensersatzansprüche (mit der Einschränkung nachfolgender Ziff. 13.2.).
In vorstehenden Fällen a) bis f) gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
13.2. Schadensersatzansprüche, die auf einer verweigerten Nacherfüllung beruhen, unterliegen der verkürzten Verjährung von einem Jahr, wenn die Nacherfüllung nicht innerhalb der auf ein Jahr verkürzten Frist für die Sachmängelansprüche verlangt worden ist. 
13.3. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten auch bei Ansprüchen nach § 445a BGB, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgütervertrag iSd § 474 BGB ist.


14. Rücktritt des Kunden

Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers setzt bei Vorliegen eines Mangels der Kaufsache kein Verschulden unsererseits voraus. In allen anderen Fällen kann der Kunde nur bei Vorliegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung zurücktreten.


15. Rücknahme mangelfreier Waren 

Soweit wir im Einzelfall aufgrund separater Vereinbarung mangelfreie Waren zurücknehmen, gilt dies nur für Neuware in Originalverpackung. Wir sind berechtigt, Drittkosten, die uns durch die Rücknahme entstehen, dem Kunden bis zur Höhe von 25 % des Listenpreises der Ware zu berechnen.


16. Folgen der Vermögensverschlechterung beim Kunden

16.1. Bei Zahlungsverzug sind wir - unbeschadet unserer weiteren Rechte - befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung fällig zu stellen.
16.2. Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn uns eine Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Insolvenz- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens, die Ablehnung der Insolvenz mangels Masse, Wechsel- oder Scheckproteste oder andere konkrete Anhaltspunkte über Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt sind.


17. Eigentumsvorbehalt

17.1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Lieferbeziehung.
17.2. Die von uns an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
17.3. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
17.4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungs- übereignungen sind unzulässig.
17.5. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltssache mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
17.6. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum unsererseits anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
17.7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Kunde.
17.8. Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.
17.9. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.


18. Exportkontrollklausel

18.1. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Weitergabe unserer Waren oder der von uns erbrachten Leistungen an Dritte, die jeweils anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften des Exportkontrollrechts zu beachten und einzuhalten. Dabei sind insbesondere die exportkontrollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika sowie die der Bundesrepublik Deutschland einzuhalten.
18.2. Der Kunde ist verpflichtet vor der Weitergabe unserer Waren oder erbrachten Leistungen an Dritte, durch geeignete Prüfungen und Maßnahmen sicherzustellen, dass er durch eine solche Weitergabe oder Bereitstellung nicht gegen Embargoverordnungen, insbesondere die der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, auch unter Berücksichtigung etwaiger Umgehungsverbote, verstößt. 
18.3. Weiterhin ist der Kunde verpflichtet die Bestimmungen europäischer und US-Amerikanischer Sanktionslisten, bezüglich etwaiger Geschäftstätigkeiten mit den dort aufgeführten Organisationen, Personen und Unternehmen zu beachten. Der Kunde hat außerdem sicherzustellen, dass die Verwendung oder Weitergabe unserer Waren und Leistungen keinen verbotenen oder genehmigungspflichtigen militärischen oder rüstungsrelevanten Zwecken dient, es sei denn, es liegen die entsprechenden notwendigen Genehmigungen hierfür vor.  
18.4. Sofern es durch etwaige Prüfungen notwendig wird, hat uns der Kunde auf Anfrage unverzüglich sämtliche Informationen über den Endverbleib und -empfänger sowie den Verwendungszweck unserer gelieferten Waren und Leistungen zur Verfügung zu stellen.
18.5. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen, welche aus der Nichtbeachtung exportkontrollrechtlicher Vorschriften durch den Empfänger uns gegenüber geltend gemacht werden, vollumfänglich frei und verpflichtet sich zum Ersatz der uns daraus entstandenen Schäden und Aufwendungen.


19. Informationen zu Marken und sonstigen Schutzrechten 

Für die von uns gelieferten Waren bestehen ggfs. geistige Eigentumsrechte wie Marken, Gebrauchsmuster oder sonstige Schutzrechte. Für Informationen zu Marken, Gebrauchsmustern und sonstigen Schutzrechten wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Hersteller oder Inhaber. Gern unterstützen wir Sie hierbei.


20. Verwendung von Kundendaten, Datenschutz

Wir verweisen hierzu auf unsere Datenschutzhinweise sowie ergänzend auf unsere Datenschutzerklärung, die Sie auf unserer Internetseite https://www.carlroth.com/de/de/Datenschutzerklaerung abrufen können. 


21. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

21.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Karlsruhe, sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt.
21.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitzgericht zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
21.3. Für die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) und der auf dieses UN-Kaufrecht verweisende Normen des internationalen Privatrechts.


Carl Roth GmbH + Co. KG

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